Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 7 Datenerhebung und -verwendung; Auskunftspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten eines möglichen Organ- oder Gewebespenders, eines nächsten Angehörigen oder einer Person nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 und die Übermittlung dieser Daten an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten Personen ist zulässig, soweit dies erforderlich ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur unverzüglichen Auskunft über die nach Absatz 1 erforderlichen Daten sind verpflichtet:
Die Pflicht zur unverzüglichen Auskunft besteht erst, nachdem der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Recht auf Auskunft über die nach Absatz 1 erforderlichen Daten haben
Die Auskunft soll für alle Organe oder Gewebe, deren Entnahme beabsichtigt ist, zusammen eingeholt werden. Sie darf erst eingeholt werden, nachdem der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgestellt ist.