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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 352

BGBl. 2019 I S. 352 · 22.767 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 352
                              Zweites Gesetz
                zur Änderung des Transplantationsgesetzes

–
  Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
                                               Vom 22. März 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
   Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 9b wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „§ 9c Neurochirurgischer und neurologischer
            konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst,
            Verordnungsermächtigung“.

   b) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 12a Angehörigenbetreuung“.
 2. In § 4a Absatz 2 Satz 5 und § 8 Absatz 2 Satz 6
    werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ ein
    Komma und das Wort „elektronisch“ eingefügt.
 3. § 9a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter
          „nach § 3 oder § 4“ gestrichen.

      bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2

          eingefügt:

          „2. sicherzustellen, dass die Zuständigkei-

              ten und Handlungsabläufe zur Erfüllung

              ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz

              in einer Verfahrensanweisung festgelegt
              und eingehalten werden,“.
      cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
      dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
          das Wort „und“ am Ende wird gestrichen.

     ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
         der Punkt am Ende wird durch das Wort
         „und“ ersetzt.
     ff) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
         „6. sicherzustellen, dass alle Todesfälle mit
             primärer oder sekundärer Hirnschädi-
             gung sowie die Gründe für eine nicht
             erfolgte Feststellung oder für eine nicht
             erfolgte Meldung nach Nummer 1 oder
             andere der Organentnahme entgegen-

             stehende Gründe erfasst und die Daten

             der Koordinierungsstelle nach § 11 min-
             destens einmal jährlich anonymisiert
             übermittelt werden.“

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

       „(3) Die Entnahmekrankenhäuser erhalten eine
     pauschale Abgeltung für die Leistungen, die sie
     im Rahmen der Organentnahme und deren Vor-
     bereitung erbringen. Die pauschale Abgeltung
     besteht aus
     1. einer Grundpauschale für die Feststellung
        nach Absatz 2 Nummer 1,
     2. einer Pauschale für die Abgeltung der Leis-
        tungen der intensivmedizinischen Versorgung
        sowie

     3. einer Pauschale für die Abgeltung der Leis-

        tungen bei der Organentnahme.

     Zusätzlich erhalten die Entnahmekrankenhäuser

     einen Ausgleichszuschlag für die besondere In-

     anspruchnahme der für den Prozess der Organ-

     spende notwendigen Infrastruktur.“

4. § 9b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das
         Wort „ärztlichen“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 353
  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Hat ein Entnahmekrankenhaus mehr als
      eine Intensivstation, soll für jede dieser
      Stationen mindestens ein Transplantations-
      beauftragter bestellt werden.“
  cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:

      „Die Entnahmekrankenhäuser stellen sicher,
      dass der Transplantationsbeauftragte seine
      Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen
      kann, und unterstützen ihn dabei. Die Ent-
      nahmekrankenhäuser stellen insbesondere
      sicher, dass
      1. der Transplantationsbeauftragte hinzuge-
         zogen wird, wenn Patienten nach ärzt-
         licher Beurteilung als Organspender in
         Betracht kommen,
      2. der Transplantationsbeauftragte zur Wahr-
         nehmung seiner Aufgaben ein Zugangs-
         recht zu den Intensivstationen des Ent-
         nahmekrankenhauses erhält,

      3. dem Transplantationsbeauftragten zur Er-

         füllung seiner Verpflichtung nach Absatz 2
         Nummer 5 alle erforderlichen Informatio-
         nen zur Verfügung gestellt werden und

      4. durch Vertretungsregelungen die Verfüg-
         barkeit eines Transplantationsbeauftrag-
         ten gewährleistet ist.
      Die Kosten für fachspezifische Fort- und
      Weiterbildungen der Transplantationsbeauf-
      tragten sind von den Entnahmekrankenhäu-
      sern zu tragen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Transplantationsbeauftragte sind insbe-
  sondere dafür verantwortlich,

  1. dass die Entnahmekrankenhäuser ihrer Ver-

     pflichtung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1

     nachkommen,

  2. dass die Angehörigen von Spendern nach § 3
     oder § 4 in angemessener Weise begleitet
     werden,
  3. die Verfahrensanweisungen nach § 9a Ab-
     satz 2 Nummer 2 zu erstellen,
  4. dass das ärztliche und pflegerische Personal
     im Entnahmekrankenhaus über die Bedeutung
     und den Prozess der Organspende regelmäßig
     informiert wird,

  5. alle Todesfälle mit primärer oder sekundärer
     Hirnschädigung in jedem Einzelfall, insbeson-
     dere die Gründe für eine nicht erfolgte Fest-
     stellung oder eine nicht erfolgte Meldung nach
     § 9a Absatz 2 Nummer 1 oder andere der
     Organentnahme entgegenstehende Gründe,
     auszuwerten und
  6. dass der Leitung des Entnahmekrankenhau-
     ses mindestens einmal jährlich über die Er-
     gebnisse der Auswertung nach Nummer 5
     über ihre Tätigkeit und über den Stand der
     Organspende im Entnahmekrankenhaus be-
     richtet wird.“

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:
        „(3) Transplantationsbeauftragte sind so weit
     freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durch-
     führung ihrer Aufgaben und zu ihrer Teilnahme
     an fachspezifischer Fort- und Weiterbildung er-
     forderlich ist. Die Freistellung erfolgt mit einem
     Anteil von mindestens 0,1 Stellen bei bis zu
     je zehn Intensivbehandlungsbetten. In Entnah-
     mekrankenhäusern, die Transplantationszentren
     nach § 10 Absatz 1 sind, muss die Freistellung
     insgesamt eine ganze Stelle betragen. Die Ent-
     nahmekrankenhäuser erhalten Ersatz für die Auf-
     wendungen für die Freistellung der Transplan-
     tationsbeauftragten. Die zweckentsprechende
     Mittelverwendung ist gegenüber der Koordinie-
     rungsstelle nachzuweisen.“
  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
     Satz 1 werden die Wörter „sowie deren Freistel-
     lung von ihren sonstigen Tätigkeiten im Entnah-
     mekrankenhaus“ gestrichen.

5. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:

                         „§ 9c

                  Neurochirurgischer
         und neurologischer konsiliarärztlicher
   Rufbereitschaftsdienst, Verordnungsermächtigung

     (1) Zur Unterstützung der Entnahmekrankenhäu-
  ser bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 9a
  Absatz 2 Nummer 1, den endgültigen, nicht beheb-
  baren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns,
  des Kleinhirns und des Hirnstamms bei Patienten,
  die nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in
  Betracht kommen, nach § 5 festzustellen, wird ein
  neurochirurgischer und neurologischer konsiliar-
  ärztlicher Rufbereitschaftsdienst eingerichtet. Zur
  Organisation dieses Rufbereitschaftsdienstes be-
  auftragen der Spitzenverband Bund der Kranken-

  kassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche

  Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit

  dem Verband der Privaten Krankenversicherung
  durch Vertrag eine geeignete Einrichtung. Diese
  darf weder an der Entnahme noch an der Übertra-
  gung von Organen beteiligt sein.
     (2) Die Einrichtung nach Absatz 1 muss gewähr-
  leisten, dass regional und flächendeckend jederzeit
  Ärzte, die für die Feststellung des endgültigen,
  nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des
  Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei
  einem Patienten qualifiziert sind, auf Anfrage eines
  Entnahmekrankenhauses zur Verfügung stehen.
  Krankenhäuser mit neurochirurgischen oder neuro-
  logischen Fachabteilungen sowie neurochirurgische
  oder neurologische Medizinische Versorgungszen-
  tren und neurochirurgische oder neurologische
  Praxen beteiligen sich auf Anfrage der nach Ab-
  satz 1 beauftragten Einrichtung an dem neuro-
  chirurgischen und neurologischen konsiliarärzt-
  lichen Rufbereitschaftsdienst. Die Krankenhäuser,
  Medizinischen Versorgungszentren und Praxen
  haben einen Anspruch auf einen angemessenen
  Ausgleich der Kosten, die ihnen dadurch entstehen,
  dass sie Ärzte für den Rufbereitschaftsdienst zur
  Verfügung stellen. Die sich beteiligenden Ärzte
BGBl. 2019, Seite 354 — Originalseite als Abbildung
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  haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung
  einschließlich einer Einsatzpauschale.
     (3) In einem Vertrag regeln der Spitzenverband
  Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer
  und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Ein-
  vernehmen mit dem Verband der Privaten Kranken-

  versicherung das Nähere zu den Aufgaben, zu der

  Organisation und zu der Finanzierung des neuro-

  chirurgischen und neurologischen konsiliarärzt-
  lichen Rufbereitschaftsdienstes aus Mitteln der ge-
  setzlichen Krankenversicherung einschließlich des
  in Absatz 2 Satz 3 genannten Ausgleichs und der
  in Absatz 2 Satz 4 genannten Vergütung. Die private
  Krankenversicherungswirtschaft kann sich an der
  Finanzierung des neurochirurgischen und neurolo-
  gischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdiens-
  tes beteiligen.
     (4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 bis zum
  31. Dezember 2019 oder ein Vertrag nach Absatz 1
  Satz 2 bis zum 31. Dezember 2020 ganz oder teil-
  weise nicht zustande, bestimmt das Bundesminis-
  terium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
  Zustimmung des Bundesrates eine geeignete Ein-
  richtung und regelt das Nähere zu den Aufgaben,
  der Organisation und der Finanzierung des neuro-
  chirurgischen und neurologischen konsiliarärzt-
  lichen Rufbereitschaftsdienstes aus Mitteln der ge-
  setzlichen Krankenversicherung.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Sätzen 2, 5 und 9 werden jeweils die
          Wörter „oder die Bundesverbände der Kran-
          kenhausträger gemeinsam“ gestrichen.
      bb) In Satz 6 werden die Wörter „oder den Bun-
          desverbänden der Krankenhausträger ge-
          meinsam“ gestrichen.

      cc) In Satz 7 werden die Wörter „oder der Bun-

          desverbände der Krankenhausträger ge-

          meinsam“ gestrichen.

  b) Nach Absatz 1a Satz 3 wird folgender Satz ein-
     gefügt:
      „Sie berät die Entnahmekrankenhäuser bei der
      Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen und
      die Transplantationsbeauftragten bei der Auswer-
      tung der Todesfälle mit primärer oder sekundärer
      Hirnschädigung nach § 9b Absatz 2 Nummer 5
      und bei der Verbesserung krankenhausinterner
      Handlungsabläufe im Prozess der Organspen-
      de.“
  c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
     fügt:
         „(1b) Die Koordinierungsstelle wertet die von
      den Entnahmekrankenhäusern an sie nach § 9a
      Absatz 2 Nummer 6 zu übermittelnden Daten
      aus und leitet die Daten und die Ergebnisse der
      Auswertung standortbezogen an die nach Lan-
      desrecht zuständigen Stellen weiter. Die Ergeb-
      nisse der Auswertung werden von der Koordi-
      nierungsstelle standortbezogen auch an das
      jeweilige Entnahmekrankenhaus weitergeleitet.
      Die Anforderungen an die von den Entnahme-
      krankenhäusern an die Koordinierungsstelle
      nach § 9a Absatz 2 Nummer 6 zu übermittelnden

     Daten, das Verfahren für die Übermittlung der
     Daten, die Auswertung der Daten und an ihre
     Weiterleitung werden im Vertrag nach Absatz 2
     festgelegt.“
  d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die Bun-

         desverbände der Krankenhausträger ge-

         meinsam“ gestrichen.

     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

              „4. den Ersatz angemessener Aufwen-
                  dungen der Koordinierungsstelle
                  für die Erfüllung ihrer Aufgaben
                  nach diesem Gesetz einschließlich
                  a) der pauschalen Abgeltung von
                     Leistungen nach § 9a Absatz 3
                     Satz 2 und des Ausgleichszu-
                     schlags nach § 9a Absatz 3
                     Satz 3 sowie
                  b) des Ersatzes der Aufwendungen
                     der Entnahmekrankenhäuser für
                     die Freistellung der Transplanta-
                     tionsbeauftragten nach § 9b Ab-
                     satz 3 Satz 4 und“.

         bbb) Nummer 5 wird aufgehoben.
         ccc) Nummer 6 wird Nummer 5.
     cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
         eingefügt:
         „Die Pauschalen nach § 9a Absatz 3 Satz 2
         sind fall- oder tagesbezogen so auszuge-
         stalten, dass die einzelnen Prozessschritte
         ausreichend ausdifferenziert abgebildet wer-
         den. Die Höhe der Pauschalen bemisst sich
         nach dem jeweiligen sächlichen und perso-

         nellen Gesamtaufwand. Die Höhe des Aus-

         gleichszuschlags nach § 9a Absatz 3 Satz 3

         beträgt das Zweifache der Summe der im je-
         weiligen Fall berechnungsfähigen Pauscha-
         len. Die private Krankenversicherungswirt-
         schaft kann sich an der Finanzierung nach
         Satz 2 Nummer 4 beteiligen.“
  e) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder die
     Bundesverbände der Krankenhausträger ge-
     meinsam“ gestrichen.

  f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
         „8. die Ergebnisse der Auswertung nach Ab-
             satz 1b Satz 1.“

7. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden
     jeweils die Wörter „oder die Bundesverbände
     der Krankenhausträger gemeinsam“ gestrichen.

  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 werden die Wörter „oder die Bun-
         desverbände der Krankenhausträger ge-
         meinsam“ gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 355
     bb) In Satz 4 werden die Wörter „oder der Bun-
         desverbände der Krankenhausträger ge-
         meinsam“ gestrichen.
8. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                         „§ 12a

                Angehörigenbetreuung

     (1) Die Koordinierungsstelle ist befugt, im An-

  schluss an eine Organspende eine Angehörigenbe-

  treuung anzubieten. Bei der Angehörigenbetreuung

  kann die Koordinierungsstelle die folgenden Aufga-

  ben wahrnehmen:

  1. Angehörigentreffen organisieren,
  2. die nächsten Angehörigen oder die Personen
     nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3, deren
     Daten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
     bindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben hat,
     über die Angehörigentreffen informieren,

  3. die nächsten Angehörigen oder die Personen

     nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3, deren
     Daten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
     bindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben hat,
     über das Ergebnis der Organtransplantation in
     anonymisierter Form informieren,
  4. anonymisierte Schreiben des Organempfängers,
     die an die nächsten Angehörigen oder die Per-
     sonen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3,
     deren Daten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in
     Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben

     hat, gerichtet sind, an diese weiterleiten und

  5. anonymisierte Schreiben der nächsten Angehö-
     rigen oder der Personen nach § 4 Absatz 2
     Satz 5 oder Absatz 3, deren Daten sie nach § 7
     Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 11 Ab-
     satz 4 Satz 3 erhoben hat, an den Organempfän-
     ger über das Transplantationszentrum, in dem
     das Organ auf den Empfänger übertragen wur-
     de, übermitteln.

     (2) Die Koordinierungsstelle darf die personen-
  bezogenen Daten der nächsten Angehörigen oder
  der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Ab-
  satz 3, die von ihr nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in
  Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben wor-
  den sind, verarbeiten, soweit dies erforderlich ist,
  um zu klären, ob die nächsten Angehörigen oder
  die Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Ab-
  satz 3

  1. über Angehörigentreffen      informiert   werden
     möchten,

  2. über das Ergebnis der Organtransplantation in-

     formiert werden möchten oder

  3. in die Weiterleitung anonymisierter Schreiben
     des Organempfängers und eigener Antwort-

     schreiben an den Organempfänger einwilligen.

     (3) Die Koordinierungsstelle darf
  1. die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
     nur wahrnehmen, wenn eine ausdrückliche Ein-
     willigung des jeweiligen nächsten Angehörigen
     oder der jeweiligen Person nach § 4 Absatz 2
     Satz 5 oder Absatz 3 vorliegt, und
  2. die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
     bis 5 nur wahrnehmen, wenn

     a) eine ausdrückliche Einwilligung des jeweili-
        gen nächsten Angehörigen oder der jeweili-
        gen Person nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder
        Absatz 3 vorliegt und
     b) eine ausdrückliche Einwilligung des Organ-
        empfängers vorliegt.

     (4) Die Koordinierungsstelle darf die Kenn-Num-

  mer nach § 13 Absatz 1 gesondert von den Begleit-

  papieren für die entnommenen Organe mit den per-

  sonenbezogenen Daten der nächsten Angehörigen

  oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder

  Absatz 3, die von ihr nach § 7 Absatz 1 Nummer 1
  in Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben
  worden sind, speichern und zur Wahrnehmung der
  Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5
  verarbeiten, soweit eine ausdrückliche Einwilligung
  der nächsten Angehörigen oder der Personen nach
  § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 im Hinblick auf
  die jeweils eigenen personenbezogenen Daten vor-

  liegt.

    (5) Das Transplantationszentrum, in dem das
  Organ auf den Empfänger übertragen wurde, darf
  mit ausdrücklicher Einwilligung des Organempfän-
  gers unter Angabe der Kenn-Nummer nach § 13
  Absatz 1
  1. das Ergebnis der Organtransplantation in anony-
     misierter Form der Koordinierungsstelle mittei-
     len,

  2. anonymisierte Schreiben des Organempfängers

     an die Koordinierungsstelle übermitteln und

  3. von der Koordinierungsstelle übermittelte ano-
     nymisierte Schreiben der nächsten Angehörigen
     oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5
     oder Absatz 3 an den Organempfänger weiterlei-
     ten.
     (6) Über die Bedeutung und Tragweite

  1. der Einwilligung nach den Absätzen 3 und 4 sind
     die nächsten Angehörigen oder die Personen
     nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 vor Er-
     teilung der Einwilligung durch die Koordinie-
     rungsstelle aufzuklären,

  2. der Einwilligung nach Absatz 3 Nummer 2 Buch-
     stabe b und Absatz 5 ist der Organempfänger
     vor Erteilung der Einwilligung durch das Trans-
     plantationszentrum, in dem das Organ auf den
     Empfänger übertragen wurde, aufzuklären.

  Das Transplantationszentrum hat die Koordinie-
  rungsstelle über die ausdrückliche Einwilligung

  des Organempfängers unter Angabe der Kenn-

  Nummer nach § 13 Absatz 1 in anonymisierter
  Form zu unterrichten.

     (7) Die Koordinierungsstelle und die Transplan-

  tationszentren haben sicherzustellen, dass Rück-
  schlüsse auf die Identität des Organempfängers
  und des Organspenders sowie auf die Identität der
  nächsten Angehörigen oder der Personen nach § 4
  Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 ausgeschlossen
  sind.“
9. In § 13 Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils nach
   dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder elektroni-
   scher“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 356
10. In § 15b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Ab-
    satz 6 werden jeweils die Wörter „oder die Bundes-
    verbände der Krankenhausträger gemeinsam“ ge-
    strichen.
11. In § 15c Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Ab-
    satz 5 werden jeweils die Wörter „oder die Bundes-
    verbände der Krankenhausträger gemeinsam“ ge-
    strichen.

12. In § 15d Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder
    die Bundesverbände der Krankenhausträger ge-
    meinsam“ gestrichen.
13. § 15e wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Pflicht zur Übermittlung transplantations-
      medizinischer Daten gilt für die Daten, die seit
      dem 1. Januar 2017 erhoben worden sind.“

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder die
      Bundesverbände der Krankenhausträger ge-
      meinsam“ gestrichen.
   c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder den
      Bundesverbänden der Krankenhausträger ge-
      meinsam“ gestrichen.

   d) Nach Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz einge-
      fügt:
      „Eine Übermittlung von personenbezogenen Da-
      ten nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach dem Tod
      des in die Warteliste aufgenommenen Patienten,
      des Organempfängers oder des Organspenders
      nur zulässig, wenn sich die jeweilige ausdrück-
      liche Einwilligung auch auf die Datenübermitt-
      lung nach dem Tod erstreckt.“

   e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober
          2016“ durch die Angabe „31. Dezember
          2016“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder die Bun-
          desverbände der Krankenhausträger ge-
          meinsam“ gestrichen.

14. In § 15f Absatz 2 Satz 1 und § 15g Absatz 2 Satz 4
    werden jeweils die Wörter „oder die Bundesver-
    bände der Krankenhausträger gemeinsam“ gestri-
    chen.

                       Artikel 2
  Dieses Gesetz tritt am 1. April 2019 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 22. März 2019
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                 Der Bundesminister für Gesundheit
                                           Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 352. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5b7e2c728a97a7a2….