Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 352
BGBl. 2019 I S. 352 · 22.767 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Transplantationsgesetzes
–
Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
Vom 22. März 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9b wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 9c Neurochirurgischer und neurologischer
konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst,
Verordnungsermächtigung“.
b) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 12a Angehörigenbetreuung“.
2. In § 4a Absatz 2 Satz 5 und § 8 Absatz 2 Satz 6
werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ ein
Komma und das Wort „elektronisch“ eingefügt.
3. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter
„nach § 3 oder § 4“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. sicherzustellen, dass die Zuständigkei-
ten und Handlungsabläufe zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz
in einer Verfahrensanweisung festgelegt
und eingehalten werden,“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
das Wort „und“ am Ende wird gestrichen.
ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
der Punkt am Ende wird durch das Wort
„und“ ersetzt.
ff) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. sicherzustellen, dass alle Todesfälle mit
primärer oder sekundärer Hirnschädi-
gung sowie die Gründe für eine nicht
erfolgte Feststellung oder für eine nicht
erfolgte Meldung nach Nummer 1 oder
andere der Organentnahme entgegen-
stehende Gründe erfasst und die Daten
der Koordinierungsstelle nach § 11 min-
destens einmal jährlich anonymisiert
übermittelt werden.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Entnahmekrankenhäuser erhalten eine
pauschale Abgeltung für die Leistungen, die sie
im Rahmen der Organentnahme und deren Vor-
bereitung erbringen. Die pauschale Abgeltung
besteht aus
1. einer Grundpauschale für die Feststellung
nach Absatz 2 Nummer 1,
2. einer Pauschale für die Abgeltung der Leis-
tungen der intensivmedizinischen Versorgung
sowie
3. einer Pauschale für die Abgeltung der Leis-
tungen bei der Organentnahme.
Zusätzlich erhalten die Entnahmekrankenhäuser
einen Ausgleichszuschlag für die besondere In-
anspruchnahme der für den Prozess der Organ-
spende notwendigen Infrastruktur.“
4. § 9b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das
Wort „ärztlichen“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Hat ein Entnahmekrankenhaus mehr als
eine Intensivstation, soll für jede dieser
Stationen mindestens ein Transplantations-
beauftragter bestellt werden.“
cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die Entnahmekrankenhäuser stellen sicher,
dass der Transplantationsbeauftragte seine
Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen
kann, und unterstützen ihn dabei. Die Ent-
nahmekrankenhäuser stellen insbesondere
sicher, dass
1. der Transplantationsbeauftragte hinzuge-
zogen wird, wenn Patienten nach ärzt-
licher Beurteilung als Organspender in
Betracht kommen,
2. der Transplantationsbeauftragte zur Wahr-
nehmung seiner Aufgaben ein Zugangs-
recht zu den Intensivstationen des Ent-
nahmekrankenhauses erhält,
3. dem Transplantationsbeauftragten zur Er-
füllung seiner Verpflichtung nach Absatz 2
Nummer 5 alle erforderlichen Informatio-
nen zur Verfügung gestellt werden und
4. durch Vertretungsregelungen die Verfüg-
barkeit eines Transplantationsbeauftrag-
ten gewährleistet ist.
Die Kosten für fachspezifische Fort- und
Weiterbildungen der Transplantationsbeauf-
tragten sind von den Entnahmekrankenhäu-
sern zu tragen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Transplantationsbeauftragte sind insbe-
sondere dafür verantwortlich,
1. dass die Entnahmekrankenhäuser ihrer Ver-
pflichtung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1
nachkommen,
2. dass die Angehörigen von Spendern nach § 3
oder § 4 in angemessener Weise begleitet
werden,
3. die Verfahrensanweisungen nach § 9a Ab-
satz 2 Nummer 2 zu erstellen,
4. dass das ärztliche und pflegerische Personal
im Entnahmekrankenhaus über die Bedeutung
und den Prozess der Organspende regelmäßig
informiert wird,
5. alle Todesfälle mit primärer oder sekundärer
Hirnschädigung in jedem Einzelfall, insbeson-
dere die Gründe für eine nicht erfolgte Fest-
stellung oder eine nicht erfolgte Meldung nach
§ 9a Absatz 2 Nummer 1 oder andere der
Organentnahme entgegenstehende Gründe,
auszuwerten und
6. dass der Leitung des Entnahmekrankenhau-
ses mindestens einmal jährlich über die Er-
gebnisse der Auswertung nach Nummer 5
über ihre Tätigkeit und über den Stand der
Organspende im Entnahmekrankenhaus be-
richtet wird.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Transplantationsbeauftragte sind so weit
freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durch-
führung ihrer Aufgaben und zu ihrer Teilnahme
an fachspezifischer Fort- und Weiterbildung er-
forderlich ist. Die Freistellung erfolgt mit einem
Anteil von mindestens 0,1 Stellen bei bis zu
je zehn Intensivbehandlungsbetten. In Entnah-
mekrankenhäusern, die Transplantationszentren
nach § 10 Absatz 1 sind, muss die Freistellung
insgesamt eine ganze Stelle betragen. Die Ent-
nahmekrankenhäuser erhalten Ersatz für die Auf-
wendungen für die Freistellung der Transplan-
tationsbeauftragten. Die zweckentsprechende
Mittelverwendung ist gegenüber der Koordinie-
rungsstelle nachzuweisen.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
Satz 1 werden die Wörter „sowie deren Freistel-
lung von ihren sonstigen Tätigkeiten im Entnah-
mekrankenhaus“ gestrichen.
5. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:
„§ 9c
Neurochirurgischer
und neurologischer konsiliarärztlicher
Rufbereitschaftsdienst, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Unterstützung der Entnahmekrankenhäu-
ser bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 9a
Absatz 2 Nummer 1, den endgültigen, nicht beheb-
baren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns,
des Kleinhirns und des Hirnstamms bei Patienten,
die nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in
Betracht kommen, nach § 5 festzustellen, wird ein
neurochirurgischer und neurologischer konsiliar-
ärztlicher Rufbereitschaftsdienst eingerichtet. Zur
Organisation dieses Rufbereitschaftsdienstes be-
auftragen der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit
dem Verband der Privaten Krankenversicherung
durch Vertrag eine geeignete Einrichtung. Diese
darf weder an der Entnahme noch an der Übertra-
gung von Organen beteiligt sein.
(2) Die Einrichtung nach Absatz 1 muss gewähr-
leisten, dass regional und flächendeckend jederzeit
Ärzte, die für die Feststellung des endgültigen,
nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des
Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei
einem Patienten qualifiziert sind, auf Anfrage eines
Entnahmekrankenhauses zur Verfügung stehen.
Krankenhäuser mit neurochirurgischen oder neuro-
logischen Fachabteilungen sowie neurochirurgische
oder neurologische Medizinische Versorgungszen-
tren und neurochirurgische oder neurologische
Praxen beteiligen sich auf Anfrage der nach Ab-
satz 1 beauftragten Einrichtung an dem neuro-
chirurgischen und neurologischen konsiliarärzt-
lichen Rufbereitschaftsdienst. Die Krankenhäuser,
Medizinischen Versorgungszentren und Praxen
haben einen Anspruch auf einen angemessenen
Ausgleich der Kosten, die ihnen dadurch entstehen,
dass sie Ärzte für den Rufbereitschaftsdienst zur
Verfügung stellen. Die sich beteiligenden Ärzte

haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung
einschließlich einer Einsatzpauschale.
(3) In einem Vertrag regeln der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Ein-
vernehmen mit dem Verband der Privaten Kranken-
versicherung das Nähere zu den Aufgaben, zu der
Organisation und zu der Finanzierung des neuro-
chirurgischen und neurologischen konsiliarärzt-
lichen Rufbereitschaftsdienstes aus Mitteln der ge-
setzlichen Krankenversicherung einschließlich des
in Absatz 2 Satz 3 genannten Ausgleichs und der
in Absatz 2 Satz 4 genannten Vergütung. Die private
Krankenversicherungswirtschaft kann sich an der
Finanzierung des neurochirurgischen und neurolo-
gischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdiens-
tes beteiligen.
(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 bis zum
31. Dezember 2019 oder ein Vertrag nach Absatz 1
Satz 2 bis zum 31. Dezember 2020 ganz oder teil-
weise nicht zustande, bestimmt das Bundesminis-
terium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates eine geeignete Ein-
richtung und regelt das Nähere zu den Aufgaben,
der Organisation und der Finanzierung des neuro-
chirurgischen und neurologischen konsiliarärzt-
lichen Rufbereitschaftsdienstes aus Mitteln der ge-
setzlichen Krankenversicherung.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2, 5 und 9 werden jeweils die
Wörter „oder die Bundesverbände der Kran-
kenhausträger gemeinsam“ gestrichen.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „oder den Bun-
desverbänden der Krankenhausträger ge-
meinsam“ gestrichen.
cc) In Satz 7 werden die Wörter „oder der Bun-
desverbände der Krankenhausträger ge-
meinsam“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1a Satz 3 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Sie berät die Entnahmekrankenhäuser bei der
Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen und
die Transplantationsbeauftragten bei der Auswer-
tung der Todesfälle mit primärer oder sekundärer
Hirnschädigung nach § 9b Absatz 2 Nummer 5
und bei der Verbesserung krankenhausinterner
Handlungsabläufe im Prozess der Organspen-
de.“
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Die Koordinierungsstelle wertet die von
den Entnahmekrankenhäusern an sie nach § 9a
Absatz 2 Nummer 6 zu übermittelnden Daten
aus und leitet die Daten und die Ergebnisse der
Auswertung standortbezogen an die nach Lan-
desrecht zuständigen Stellen weiter. Die Ergeb-
nisse der Auswertung werden von der Koordi-
nierungsstelle standortbezogen auch an das
jeweilige Entnahmekrankenhaus weitergeleitet.
Die Anforderungen an die von den Entnahme-
krankenhäusern an die Koordinierungsstelle
nach § 9a Absatz 2 Nummer 6 zu übermittelnden
Daten, das Verfahren für die Übermittlung der
Daten, die Auswertung der Daten und an ihre
Weiterleitung werden im Vertrag nach Absatz 2
festgelegt.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die Bun-
desverbände der Krankenhausträger ge-
meinsam“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. den Ersatz angemessener Aufwen-
dungen der Koordinierungsstelle
für die Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz einschließlich
a) der pauschalen Abgeltung von
Leistungen nach § 9a Absatz 3
Satz 2 und des Ausgleichszu-
schlags nach § 9a Absatz 3
Satz 3 sowie
b) des Ersatzes der Aufwendungen
der Entnahmekrankenhäuser für
die Freistellung der Transplanta-
tionsbeauftragten nach § 9b Ab-
satz 3 Satz 4 und“.
bbb) Nummer 5 wird aufgehoben.
ccc) Nummer 6 wird Nummer 5.
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Die Pauschalen nach § 9a Absatz 3 Satz 2
sind fall- oder tagesbezogen so auszuge-
stalten, dass die einzelnen Prozessschritte
ausreichend ausdifferenziert abgebildet wer-
den. Die Höhe der Pauschalen bemisst sich
nach dem jeweiligen sächlichen und perso-
nellen Gesamtaufwand. Die Höhe des Aus-
gleichszuschlags nach § 9a Absatz 3 Satz 3
beträgt das Zweifache der Summe der im je-
weiligen Fall berechnungsfähigen Pauscha-
len. Die private Krankenversicherungswirt-
schaft kann sich an der Finanzierung nach
Satz 2 Nummer 4 beteiligen.“
e) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder die
Bundesverbände der Krankenhausträger ge-
meinsam“ gestrichen.
f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. die Ergebnisse der Auswertung nach Ab-
satz 1b Satz 1.“
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „oder die Bundesverbände
der Krankenhausträger gemeinsam“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „oder die Bun-
desverbände der Krankenhausträger ge-
meinsam“ gestrichen.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „oder der Bun-
desverbände der Krankenhausträger ge-
meinsam“ gestrichen.
8. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Angehörigenbetreuung
(1) Die Koordinierungsstelle ist befugt, im An-
schluss an eine Organspende eine Angehörigenbe-
treuung anzubieten. Bei der Angehörigenbetreuung
kann die Koordinierungsstelle die folgenden Aufga-
ben wahrnehmen:
1. Angehörigentreffen organisieren,
2. die nächsten Angehörigen oder die Personen
nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3, deren
Daten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben hat,
über die Angehörigentreffen informieren,
3. die nächsten Angehörigen oder die Personen
nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3, deren
Daten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben hat,
über das Ergebnis der Organtransplantation in
anonymisierter Form informieren,
4. anonymisierte Schreiben des Organempfängers,
die an die nächsten Angehörigen oder die Per-
sonen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3,
deren Daten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben
hat, gerichtet sind, an diese weiterleiten und
5. anonymisierte Schreiben der nächsten Angehö-
rigen oder der Personen nach § 4 Absatz 2
Satz 5 oder Absatz 3, deren Daten sie nach § 7
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 11 Ab-
satz 4 Satz 3 erhoben hat, an den Organempfän-
ger über das Transplantationszentrum, in dem
das Organ auf den Empfänger übertragen wur-
de, übermitteln.
(2) Die Koordinierungsstelle darf die personen-
bezogenen Daten der nächsten Angehörigen oder
der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Ab-
satz 3, die von ihr nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben wor-
den sind, verarbeiten, soweit dies erforderlich ist,
um zu klären, ob die nächsten Angehörigen oder
die Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Ab-
satz 3
1. über Angehörigentreffen informiert werden
möchten,
2. über das Ergebnis der Organtransplantation in-
formiert werden möchten oder
3. in die Weiterleitung anonymisierter Schreiben
des Organempfängers und eigener Antwort-
schreiben an den Organempfänger einwilligen.
(3) Die Koordinierungsstelle darf
1. die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
nur wahrnehmen, wenn eine ausdrückliche Ein-
willigung des jeweiligen nächsten Angehörigen
oder der jeweiligen Person nach § 4 Absatz 2
Satz 5 oder Absatz 3 vorliegt, und
2. die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
bis 5 nur wahrnehmen, wenn
a) eine ausdrückliche Einwilligung des jeweili-
gen nächsten Angehörigen oder der jeweili-
gen Person nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder
Absatz 3 vorliegt und
b) eine ausdrückliche Einwilligung des Organ-
empfängers vorliegt.
(4) Die Koordinierungsstelle darf die Kenn-Num-
mer nach § 13 Absatz 1 gesondert von den Begleit-
papieren für die entnommenen Organe mit den per-
sonenbezogenen Daten der nächsten Angehörigen
oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder
Absatz 3, die von ihr nach § 7 Absatz 1 Nummer 1
in Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben
worden sind, speichern und zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5
verarbeiten, soweit eine ausdrückliche Einwilligung
der nächsten Angehörigen oder der Personen nach
§ 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 im Hinblick auf
die jeweils eigenen personenbezogenen Daten vor-
liegt.
(5) Das Transplantationszentrum, in dem das
Organ auf den Empfänger übertragen wurde, darf
mit ausdrücklicher Einwilligung des Organempfän-
gers unter Angabe der Kenn-Nummer nach § 13
Absatz 1
1. das Ergebnis der Organtransplantation in anony-
misierter Form der Koordinierungsstelle mittei-
len,
2. anonymisierte Schreiben des Organempfängers
an die Koordinierungsstelle übermitteln und
3. von der Koordinierungsstelle übermittelte ano-
nymisierte Schreiben der nächsten Angehörigen
oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5
oder Absatz 3 an den Organempfänger weiterlei-
ten.
(6) Über die Bedeutung und Tragweite
1. der Einwilligung nach den Absätzen 3 und 4 sind
die nächsten Angehörigen oder die Personen
nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 vor Er-
teilung der Einwilligung durch die Koordinie-
rungsstelle aufzuklären,
2. der Einwilligung nach Absatz 3 Nummer 2 Buch-
stabe b und Absatz 5 ist der Organempfänger
vor Erteilung der Einwilligung durch das Trans-
plantationszentrum, in dem das Organ auf den
Empfänger übertragen wurde, aufzuklären.
Das Transplantationszentrum hat die Koordinie-
rungsstelle über die ausdrückliche Einwilligung
des Organempfängers unter Angabe der Kenn-
Nummer nach § 13 Absatz 1 in anonymisierter
Form zu unterrichten.
(7) Die Koordinierungsstelle und die Transplan-
tationszentren haben sicherzustellen, dass Rück-
schlüsse auf die Identität des Organempfängers
und des Organspenders sowie auf die Identität der
nächsten Angehörigen oder der Personen nach § 4
Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 ausgeschlossen
sind.“
9. In § 13 Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils nach
dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder elektroni-
scher“ eingefügt.

10. In § 15b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Ab-
satz 6 werden jeweils die Wörter „oder die Bundes-
verbände der Krankenhausträger gemeinsam“ ge-
strichen.
11. In § 15c Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Ab-
satz 5 werden jeweils die Wörter „oder die Bundes-
verbände der Krankenhausträger gemeinsam“ ge-
strichen.
12. In § 15d Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder
die Bundesverbände der Krankenhausträger ge-
meinsam“ gestrichen.
13. § 15e wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflicht zur Übermittlung transplantations-
medizinischer Daten gilt für die Daten, die seit
dem 1. Januar 2017 erhoben worden sind.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder die
Bundesverbände der Krankenhausträger ge-
meinsam“ gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder den
Bundesverbänden der Krankenhausträger ge-
meinsam“ gestrichen.
d) Nach Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Eine Übermittlung von personenbezogenen Da-
ten nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach dem Tod
des in die Warteliste aufgenommenen Patienten,
des Organempfängers oder des Organspenders
nur zulässig, wenn sich die jeweilige ausdrück-
liche Einwilligung auch auf die Datenübermitt-
lung nach dem Tod erstreckt.“
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober
2016“ durch die Angabe „31. Dezember
2016“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder die Bun-
desverbände der Krankenhausträger ge-
meinsam“ gestrichen.
14. In § 15f Absatz 2 Satz 1 und § 15g Absatz 2 Satz 4
werden jeweils die Wörter „oder die Bundesver-
bände der Krankenhausträger gemeinsam“ gestri-
chen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. März 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 352. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5b7e2c728a97a7a2….