Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 9 Zulässigkeit der Organentnahme und -übertragung, Vorrang der Organspende
Stand: 01.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/9#abs-1 (1) Die Entnahme von Organen bei verstorbenen Spendern darf nur in Entnahmekrankenhäusern nach § 9a durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/9#abs-2 (2) Die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender darf nur in Transplantationszentren nach § 10 vorgenommen werden. Sind Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen worden, ist ihre Übertragung nur zulässig, wenn die Organentnahme nach § 11 Absatz 4 Satz 5 durch die Koordinierungsstelle organisiert und unter Beachtung der weiteren Regelungen nach § 11 durchgeführt worden ist. Die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die Organe durch die Vermittlungsstelle unter Beachtung der Regelungen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 vermittelt worden sind. Die Übertragung von Nieren im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende ist nur zulässig, wenn die Nieren durch die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende unter Beachtung der Regelungen nach § 12 Absatz 3a vermittelt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/9#abs-3 (3) Die mögliche Entnahme und Übertragung eines Organs hat Vorrang vor der Entnahme von Geweben; sie darf nicht durch eine Gewebeentnahme beeinträchtigt werden. Die Entnahme von Geweben bei einem möglichen Spender von Organen nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 ist erst dann zulässig, wenn eine von der Koordinierungsstelle beauftragte Person dokumentiert hat, dass die Entnahme oder Übertragung von Organen nicht möglich ist oder durch die Gewebeentnahme nicht beeinträchtigt wird.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 9 TPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 28.05.2026 – B 1 KR 4/25 RKrankenhausvergütung - vollstationäre Stammzelltransplantation - ambulante Nachsorge - Einordnung als nachstationäre Behandlung - analoge Anwendung der Drei-Monats-Frist für Organübertragungen auf Stammzelltransplantationen - Abgeltung der Nachsorgeleistungen durch die Fallpauschale - kein gesonderter Vergütungsanspruch für ambulante Behandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 31.01.2001 – L 10 VS 28/00Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgungsgesetz - Kostenerstattung für Krankenbehandlung im Ausland - Überkreuz-Nierentransplantation - Transplantationsgesetz - Anforderungen an die offenkundige besondere persönliche Verbundenheit - Vertretung des Landes im sozialgerichtlichen Verfahren nach Auflösung des Landesversorgungsamtes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.01.2013 – L 4 KR 17/10Zitiert von 2
- LSG NRW, 07.11.2024 – L 16 KR 632/22 KH
- BGH, 28.06.2017 – 5 StR 20/16Versuchter Totschlag und/oder versuchte Körperverletzung: Strafbarkeit eines Arztes wegen Manipulationen im Rahmen der Verteilung von postmortal gespendeten LebernZitiert von 7
- BSG, 19.04.2016 – B 1 KR 21/15 RKrankenversicherung - Krankenhaus - teilstationäre Krankenhausbehandlung an einzelnen getrennten Tagen - Unterscheidung zu vor- und nachstationärer BehandlungZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 10.08.2021 – 1 A 312/19Zitiert von 1
- LG Essen, 21.11.2007 – 1 O 312/07Zitiert von 2
- SG Aachen, 15.12.2005 – S 7 KA 8/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 TPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1601)
BGBl. 2012 I S. 1601
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.