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Artikel 1 · BT-Drs. 19/6915 · S. 25

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen § 9c.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen § 11a.

Zu Nummer 2
Nach § 4a Absatz 2 Satz 5 kann eine Einwilligung in die Entnahme von Organen oder Geweben bei einem toten
Embryo oder Fötus schriftlich oder mündlich von der Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war,
widerrufen werden. Zukünftig soll der Widerruf auch elektronisch möglich sein. Nach § 8 Absatz 2 Satz 6 kann
die Einwilligung in die Entnahme von Organen und Geweben im Rahmen einer Lebendspende ebenfalls schrift-
lich oder mündlich durch den Lebendspender widerrufen werden. Auch hier soll der Widerruf zukünftig elektro-
nisch möglich sein.
Drucksache 19/6915                                   – 26 –              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Streichung des Verweises auf die §§ 3 und 4 stellt klar, dass die ärztliche Beurteilung nach § 9a Absatz 2
Nummer 1, ob ein Patient als Organspender in Betracht kommt, nicht zugleich das Vorliegen der Einwilligung
des potentiellen Organspenders nach § 3 oder der Zustimmung einer Person nach § 4 erfordert. § 9a Absatz 2
Nummer 1 regelt die Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser, den nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunk-
tion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms von Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als post-
mortale Organspender in Betracht kommen, festzustellen und dies der Koordinierungsstelle unverzüglich mitzu-
teilen. Die Feststellung des nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des
Hirnstamms zum Zwecke der Organspende unterbleibt, wenn dem Entnahmekrankenhaus bekannt ist, dass einer
Organsp

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 62.286 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/6915, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 83.228–145.514 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 29020b1f7fdece6a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP