Gesetze / TEHG · BGBl. I 2025, Nr. 70
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
56 Normen · ausgefertigt 27.02.2025 · 200 zitierende Entscheidungen · Änderungen
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 9 — Emissionshandelsregister | 108 |
| § 3 — Begriffsbestimmungen | 83 |
| § 6 — Überwachungsplan | 76 |
| § 34 — Veröffentlichung von Daten | 65 |
| § 10 — Versteigerung | 45 |
| § 2 — Anwendungsbereich | 43 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
- § 1Zweck des Gesetzes
- § 2Anwendungsbereich
- § 3Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 · Grundpflichten
- § 4Emissionsgenehmigung
- § 5Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
- § 6Überwachungsplan
- § 7Abgabeverpflichtung
- Abschnitt 3 · Gemeinsame Vorschriften
- § 8Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
- § 9Emissionshandelsregister
- § 10Versteigerung
- § 11Zuständigkeiten; Beleihung
- § 12Überwachung
- § 13Datenübermittlung
- § 14Prüfstellen
- § 15Formvorschriften; elektronische Kommunikation
- § 16Änderung der Identität oder Rechtsform
- § 17Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
- § 18Verordnungsermächtigungen
- Abschnitt 4 · Besondere Vorschriften
- Unterabschnitt 1 · Anlagen
- § 19Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen
- § 20Emissionsgenehmigung für Anlagen
- § 21Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen
- § 22Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans
- § 23Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
- § 24Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber
- § 25Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
- § 26Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz
- § 27Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers
- § 28Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
- Unterabschnitt 2 · Luftverkehr
- § 29Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr
- § 30Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte
- § 31Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten
- § 32Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
- § 33Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA
- § 34Veröffentlichung von Daten
- § 35Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr
- Unterabschnitt 3 · Seeverkehr
- § 36Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit
- § 37Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen
- § 38Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten
- § 39Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens
- § 40Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr
- Unterabschnitt 4 · Brennstoffemissionshandel
- § 41Emissionsgenehmigung für Verantwortliche
- § 42Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans
- § 43Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung
- § 44Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel
- Abschnitt 5 · Sanktionen
- § 45Durchsetzung der Berichtspflicht
- § 46Durchsetzung der Abgabepflicht
- § 47Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen
- § 48Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber
- § 49Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 6 · Übergangs- und Sonderregelungen
- § 50Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
- § 51Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber
- § 52Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen
- § 53Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26
- § 54Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
- § 55Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten
- § 56Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen
- Anhang(zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase