Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 20 Emissionsgenehmigung für Anlagen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.05.2007 – 1 BvR 2036/05Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Betreiberpflichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG Neustadt an der Weinstraße, 04.11.2009 – 3 K 693/09.NW
- VG Karlsruhe, 18.10.2004 – 10 K 2205/04
- BVerfG, 13.03.2007 – 1 BvF 1/05Zum Prüfungsmaßstab für die innerstaatliche Umsetzung von Richtlinien des Gemeinschaftsrechts; hier: § 12 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007Zitiert von 117
- BGH, 15.09.2011 – III ZR 240/10Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz: Haftungsrechtliche Stellung der als Verifizierer tätigen sachverständigen Person oder StelleZitiert von 16
- BVerwG, 10.10.2012 – 7 C 8/10Zuteilung von CO2-Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012; Kürzung der unentgeltlichen Zuteilung der Berechtigungen an Anlagen der EnergiewirtschaftZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 13.09.2013 – 10 K 333.10Zitiert von 1
- VG Berlin, 20.06.2012 – 10 L 64.12
- BVerwG, 18.02.2010 – 7 C 10/09Landesbehörden sind zur Prüfung und ggf. zur Genehmigung von Monitoring-Konzepten verpflichtetZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/20#abs-1 (1) Die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/20#abs-2 (2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben beizufügen:
Die zuständige Behörde ist in den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht bestehen, befugt, die Daten nach Satz 1 zum in Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/20#abs-3 (3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/20#abs-4 (4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1. Der Anlagenbetreiber kann aber eine gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Emissionsgenehmigung anwendbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/20#abs-5 (5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann. Für Änderungen der Emissionsgenehmigung gilt § 4 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/20#abs-6 (6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5 ist der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/20#abs-7 (7) Sofern eine nach Absatz 1 genehmigte Anlage, die auf Grund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 Megawatt vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst ist, auf Grund einer Änderung ihrer Produktionsverfahren den Schwellenwert von 20 Megawatt Gesamtfeuerungswärmeleistung unterschreitet, hebt die zuständige Behörde die Genehmigung abweichend von Absatz 5 Satz 2 auf Antrag des Anlagenbetreibers erst mit Wirkung zum Ablauf des laufenden Zuteilungszeitraums nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder zum Ablauf des jeweils nachfolgenden Zuteilungszeitraums auf.