Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

TEHG

§ 2 Anwendungsbereich

Stand: 13.04.2025

Bund43 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs sowie für die in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Tätigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/2#abs-2 (2) Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes gelten ergänzend

1.
§ 19 für den Bereich Anlagen,
2.
die §§ 29 und 33 Absatz 1 Satz 1 für den Bereich Luftverkehr und
3.
§ 36 Absatz 1 und 2 für den Bereich Seeverkehr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt auch für die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/2#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung und die Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.

§ 1 § 3