Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 06.09.2012 – 10 K 401.09Zitiert von 1
- VG Berlin, 18.02.2011 – 10 K 30.09Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 25.04.2013 – 7 K 1358/12
- VG Berlin, 31.05.2012 – 10 K 110.09Zitiert von 1
- BVerwG, 21.02.2013 – 7 C 18/11Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für eine NebeneinrichtungZitiert von 7
- OVG NRW, 18.02.2014 – 4 A 1346/13
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 02.06.2022 – 10 K 26/22Zitiert von 1
- BVerwG, 24.03.2022 – 7 B 11/21Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- EuGH, 20.01.2022 – C-165/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs sowie für die in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Tätigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/2#abs-2 (2) Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes gelten ergänzend
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt auch für die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/2#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung und die Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.