Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 14 Prüfstellen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/14#abs-1 (1) Berechtigte Prüfstellen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/14#abs-2 (2) Die Prüfstelle hat die zu prüfenden Unterlagen nach den entsprechenden Vorgaben der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung, der EU-Zuteilungs-Verordnung, der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/14#abs-3 (3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.