Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 29 Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/29#abs-1 (1) Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von Treibstoffen entstehen. Zum Treibstoffverbrauch eines Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von Hilfsmotoren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/29#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrstätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden,
Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Nummer 1 ab Beginn des Kalenderjahres durchführt oder nach Satz 1 Nummer 2 ab Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführt hat, in dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/29#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt auch für die Erfassung der im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29 TEHG →
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