Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 18 Verordnungsermächtigungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/18#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Die Verordnungsermächtigungen in Satz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/18#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung zu regeln, soweit dies keine Sachverhalte betrifft, die in der EU-CBAM-Verordnung oder in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung abschließend geregelt sind.