Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 22 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/22#abs-1 (1) Für die Einreichung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 gelten folgende Fristen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/22#abs-2 (2) Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/22#abs-3 (3) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber betriebliche Änderungen plant, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.