Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.