Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Stand: 13.04.2025
Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.