Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 4 Emissionsgenehmigung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 18.10.2004 – 10 K 2205/04
- BVerwG, 18.02.2010 – 7 C 10/09Landesbehörden sind zur Prüfung und ggf. zur Genehmigung von Monitoring-Konzepten verpflichtetZitiert von 5
- BVerfG, 14.05.2007 – 1 BvR 2036/05Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Betreiberpflichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BVerfG, 13.03.2007 – 1 BvF 1/05Zum Prüfungsmaßstab für die innerstaatliche Umsetzung von Richtlinien des Gemeinschaftsrechts; hier: § 12 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007Zitiert von 117
- BVerwG, 12.12.2012 – 7 C 19/11Zuteilung von Emissionsberechtigungen; Betrieb einer einheitlichen Anlage; technischer VerbundZitiert von 8
- BVerwG, 21.02.2013 – 7 C 18/11Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für eine NebeneinrichtungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 28.05.2025 – 5 U 15/17
- VG Berlin, 02.06.2022 – 10 K 26/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 29.03.2021 – 1 B 30/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/4#abs-1 (1) Eine Emissionsgenehmigung benötigen
1.
Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs und
2.
Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/4#abs-2 (2) Für die Emissionsgenehmigung gelten ergänzend zu Absatz 1
1.
für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 20 und
2.
für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/4#abs-3 (3) Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1
1.
mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und
2.
die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht bei Änderungen
a)
des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder
b)
in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.
Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.