Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

TEHG

§ 7 Abgabeverpflichtung

Stand: 13.04.2025

Bund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/7#abs-1 (1) Betreiber und Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/7#abs-2 (2) Verantwortliche sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2028 jährlich bis zum 31. Mai eine Anzahl von Emissionszertifikaten an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/7#abs-3 (3) Für die Abgabepflicht von Schifffahrtsunternehmen gelten ergänzend die Anforderungen nach § 37 Absatz 3.

§ 6 § 8