Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 7 Abgabeverpflichtung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- VG Berlin, 01.07.2021 – 10 K 501.19
- VG Berlin, 09.11.2021 – 10 K 491.19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2024 – OVG 7 B 4/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 – OVG 12 B 31.14Zitiert von 2
- VG Berlin, 18.09.2020 – 10 K 204.19
- VG Berlin, 25.07.2017 – 10 K 274.16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.12.2025 – 10 C 4.24Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2020 – OVG 12 N 63.19Zitiert von 2
- VG Berlin, 01.02.2019 – 10 K 162.18Zitiert von 1
24 Entscheidungen zu § 7 TEHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/7#abs-1 (1) Betreiber und Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/7#abs-2 (2) Verantwortliche sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2028 jährlich bis zum 31. Mai eine Anzahl von Emissionszertifikaten an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/7#abs-3 (3) Für die Abgabepflicht von Schifffahrtsunternehmen gelten ergänzend die Anforderungen nach § 37 Absatz 3.