Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 52 Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/52#abs-1 (1) Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 gelten nicht für Betreiber von Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs, die als Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach
des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind. Die Betreiber dieser Anlagen haben keinen Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/52#abs-2 (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst nicht