Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 35 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 2
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- VG Berlin, 09.11.2021 – 10 K 491.19Zitiert von 1
- VG Berlin, 25.07.2017 – 10 K 274.16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/35#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Luftverkehr zur Konkretisierung der Regelungen dieses Unterabschnitts Einzelheiten für Luftfahrzeugbetreiber zu regeln, insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/35#abs-2 (2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.