Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

TEHG

§ 37 Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/37#abs-1 (1) Die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung von Schifffahrtsunternehmen richten sich nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
Emissionsberichte nach Artikel 11 Absatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und
2.
aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Artikel 11a Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung

jeweils bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/37#abs-2 (2) Die Angaben zu den aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 müssen nach Maßgabe der Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung verifiziert worden sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/37#abs-3 (3) Für die Abgabeverpflichtung des Schifffahrtsunternehmens nach § 7 Absatz 1 sind die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich.

§ 36 § 38