Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 37 Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/37#abs-1 (1) Die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung von Schifffahrtsunternehmen richten sich nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit der Maßgabe, dass
jeweils bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/37#abs-2 (2) Die Angaben zu den aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 müssen nach Maßgabe der Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung verifiziert worden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/37#abs-3 (3) Für die Abgabeverpflichtung des Schifffahrtsunternehmens nach § 7 Absatz 1 sind die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich.