Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 24 Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/24#abs-1 (1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 23 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/24#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen, die nach Beginn des Zuteilungszeitraums in Betrieb genommen wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 30. Juni desselben Jahres ausgegeben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 24 TEHG →
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- BVerwG, 12.12.2012 – 7 C 19/11Zuteilung von Emissionsberechtigungen; Betrieb einer einheitlichen Anlage; technischer VerbundZitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 – 10 K 889.17Zitiert von 7
- BVerwG, 12.12.2012 – 7 C 19.11Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.