Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 36 Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2020 – OVG 12 N 63.19Zitiert von 2
- VG Berlin, 01.02.2019 – 10 K 162.18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/36#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt nur für Seeverkehrstätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs von Schifffahrtsunternehmen, die auf Grundlage der nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 3gf Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie der zuständige Verwaltungsmitgliedstaat ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/36#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 47 auch für Seeverkehrstätigkeiten von Schifffahrtsunternehmen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat registriert sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/36#abs-3 (3) Sofern das Schifffahrtsunternehmen seine Tätigkeit ändert oder in einem anderen Staat registriert wird, bleibt die Zuständigkeit der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde bestehen, bis ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie eine abweichende Zuordnung vornimmt.