Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 19 Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 6
- BVerwG, 20.02.2014 – 7 C 6/12Versäumnis der Abgabe von Emissionszertifikaten; Zahlungspflicht; SchuldgrundsatzZitiert von 5
- BVerwG, 20.02.2014 – 7 C 8/12Zitiert von 1
- BVerwG, 21.12.2010 – 7 C 23/09Kürzung von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007; Untergang der Zuteilungsansprüche nach Ablauf der Zuteilungsperiode; EntschädigungsanspruchZitiert von 49
- VG Berlin, 26.01.2017 – 10 K 284.16
- VG Berlin, 13.09.2013 – 10 K 333.10Zitiert von 1
- VG Berlin, 11.06.2010 – 10 K 130.09Zitiert von 2
6 Entscheidungen zu § 19 TEHG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/19#abs-1 (1) Für die in Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/19#abs-2 (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 31 des Anhangs genannten Anlagen auf alle
Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/19#abs-3 (3) Die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die nach Teil A des Anhangs maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/19#abs-4 (4) Bedürfen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 30 des Anhangs einer Genehmigung nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die jeweilige Anlage maßgeblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/19#abs-5 (5) Dieses Gesetz gilt nicht für
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/19#abs-6 (6) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie vorgesehen sind.