§ 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/5?asof=2019-07-10#abs-1 (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/5?asof=2019-07-10#abs-1a (1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/5?asof=2019-07-10#abs-2 (2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/5?asof=2019-07-10#abs-3 (3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versorger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom keine Steuer entstanden ist oder der Strom steuerfrei entnommen worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/5?asof=2019-07-10#abs-4 (4) Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten als Teile dieses Versorgungsnetzes.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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15.07.2006 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2006 I S. 1534
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.