Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 130 Anwendung anderer Vorschriften

Stand: 10.12.2019

Bund2 Fassungen54 Entscheidungen

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

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