§ 22 Einkauf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.11.2023 – 1 Vollz 615/23Zitiert von 2
- OLG Hamm, 22.11.2011 – III-1 Vollz (Ws) 421/11
- KG, 04.03.2020 – 5 Ws 174/19 Vollz
- OLG Zweibrücken, 19.05.2004 – 1 Ws 174/04 (Vollz)
- BVerfG, 07.11.2008 – 2 BvR 1870/07Zitiert von 5
- OLG Hamm, 26.11.2009 – 1 Vollz (Ws) 738/09
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 31.10.2024 – 203 StObWs 427/24
- OLG Celle, 13.07.2023 – 1 Ws 180/23 (StrVollz)
- LG Arnsberg, 18.05.2017 – IV 2 StVK 217/16
21 Entscheidungen zu § 22 StVollzG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/22#abs-1 (1) Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/22#abs-2 (2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, daß sie seine Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/22#abs-3 (3) Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.