§ 131 Ausstattung
Stand: 10.06.2019
Die Ausstattung der Sicherungsanstalten, namentlich der Hafträume, und besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sollen dem Untergebrachten helfen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren. Seinen persönlichen Bedürfnissen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 131 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01Langfristige Sicherungsverwahrung (§ 67 d Abs. 3 StGB, Art. 1 a Abs. 3 EGStGB) verfassungsgemäßZitiert von 183
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – L 15 SO 103/12Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.02.2011 – 1 Vollz (Ws) 807/10
- LG Aachen, 23.12.2002 – 33 Vollz 592/02
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2024 – L 2 SO 730/24
- LG Aachen, 09.07.2013 – 12 O 520/12
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.11.2012 – III-1 Vollz (Ws) 315/12
- OLG Hamm, 19.11.2012 – III - 1 Vollz (Ws) 401/12
- OLG Hamm, 19.11.2012 – III - 1 Vollz (Ws) 300/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 131 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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