Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 133 Selbstbeschäftigung. Taschengeld

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/133#abs-1 (1) Dem Untergebrachten wird gestattet, sich gegen Entgelt selbst zu beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/133#abs-2 (2) Das Taschengeld (§ 46) darf den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 im Monat nicht unterschreiten.

§ 132 § 134