§ 133 Selbstbeschäftigung. Taschengeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/133#abs-1 (1) Dem Untergebrachten wird gestattet, sich gegen Entgelt selbst zu beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/133#abs-2 (2) Das Taschengeld (§ 46) darf den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 im Monat nicht unterschreiten.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 133 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 24.07.2008 – 2 BvR 840/06Zitiert von 4
- BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01Langfristige Sicherungsverwahrung (§ 67 d Abs. 3 StGB, Art. 1 a Abs. 3 EGStGB) verfassungsgemäßZitiert von 186
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2024 – L 2 SO 730/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – L 15 SO 103/12Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 19.09.2013 – 2 Ws 483/13 (Vollz)
- VG Aachen, 10.07.2007 – 2 K 3070/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 133 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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27.12.2000 Ausfertigung
§ 133 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I 2043)
BGBl. 2000 I S. 2043
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.