§ 133 Selbstbeschäftigung. Taschengeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BVerfG, 24.07.2008 – 2 BvR 840/06Zitiert von 4
- BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01Langfristige Sicherungsverwahrung (§ 67 d Abs. 3 StGB, Art. 1 a Abs. 3 EGStGB) verfassungsgemäßZitiert von 176
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2024 – L 2 SO 730/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – L 15 SO 103/12Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 19.09.2013 – 2 Ws 483/13 (Vollz)
- VG Aachen, 10.07.2007 – 2 K 3070/04Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 133 StVollzG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/133#abs-1 (1) Dem Untergebrachten wird gestattet, sich gegen Entgelt selbst zu beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/133#abs-2 (2) Das Taschengeld (§ 46) darf den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 im Monat nicht unterschreiten.