§ 144 Größe und Ausgestaltung der Räume
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/144#abs-1 (1) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/144#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres über den Luftinhalt, die Lüftung, die Boden- und Fensterfläche sowie die Heizung und Einrichtung der Räume zu bestimmen.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 144 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Kleve, 26.08.2005 – 182 Vollz 2/05Zitiert von 2
- KG, 07.03.2019 – 5 Ws 81/18 Vollz
- LG Aachen, 09.07.2013 – 12 O 520/12
- OLG Hamm, 20.01.2005 – 1 Vollz (Ws) 147/04Strafvollzug: Rechtswidrigkeit der gemeinsamen Unterbringung von Strafgefangenen in einem kleinen Haftraum ohne hinreichende räumliche Abtrennung der Toilette Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- KG, 18.03.2019 – 5 Ws 8/19 Vollz
- LG Bochum, 18.04.2008 – Vollz S 20/08
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 11.09.2025 – 203 StObWs 182/25Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2024 – L 2 SO 730/24
- BVerfG, 16.08.2017 – 2 BvR 336/16Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch unzureichende richterliche Sachaufklärung sowie unzureichende Darlegung der Entscheidungsgrundlagen - hier: Belüftung eines Haftraums im Hochsommer bei Abdeckung des Zellenfensters mittels LochblechZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 144 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 144 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 144 geändert durch Artikel 152 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.