Gesetze / Straßenverkehrsgesetz

StVG

§ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung

VerkehrsrechtBund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 bis 24a und 24c ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 und 24 das Kraftfahrt-Bundesamt, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

§ 21 § 22a