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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 266

BGBl. 2024 I Nr. 266 · 16.679 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil I

2024                        Ausgegeben zu Bonn am 21. August 2024                                    Nr. 266

                                    Sechstes Gesetz
                 zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer
                         straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

                                              Vom 16. August 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                               Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2   Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 3   Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 4   Inkrafttreten

                                                    Artikel 1

                               Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
  Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 24a wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „Tetrahydrocannabinol-Grenzwert“ angefügt.
   b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer“ die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ eingefügt.
   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        „(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt,
      obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.“
   d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wer“ die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Blut“ durch das Wort „Blutserum“ ersetzt.
      cc) Satz 3 wird aufgehoben.
   e) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 2a bis 4 ersetzt:
        „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht
      und
      1. ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
      2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


       (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu
     dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
     werden.
        (4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu
     dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten
     Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
2. § 24c wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 24c

                        Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor
     Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
     1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
     2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz
        Tetrahydrocannabinol steht.“
  c) Absatz 2 wird aufgehoben.
  d) Absatz 3 wird Absatz 2.
  e) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       „(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungs­
     gemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
3. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 24a“ die Wörter „Absatz 1 bis 2a“ eingefügt.
4. In § 26 Absatz 1 Satz 1 und in § 26a Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „bis 3“ durch die Angabe
   „bis 2a“ ersetzt und wird jeweils die Angabe „und 2“ gestrichen.
5. In der Anlage wird die „Cannabis“ betreffende Zeile gestrichen.


                                                    Artikel 2

                               Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13a wird folgender Satz angefügt:
  „Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des
  Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.“
2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 3 Satz 2 wird aufgehoben.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 bleiben § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 13a Satz 1 Nummer 2
     Buchstabe b unberührt.“
3. Nach § 48a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
  „1a. 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat,“.
4. In Anlage 4 wird in der Tabelle in Nummer 9.2.1 die erste Spalte wie folgt gefasst:
  „9.2.1   Missbrauch
           (Das Führen von Fahrzeugen und
           ein Cannabiskonsum mit nicht
           fernliegender verkehrssicherheits­
           relevanter Wirkung beim Führen
           eines Fahrzeugs können nicht
           hinreichend sicher getrennt werden.)“.

5. Anlage 4a Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
  „f) In den Fällen der §§ 13, 13a und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige
      Verhalten der betroffenen Person, insbesondere ob zu erwarten ist, dass sie nicht oder nicht mehr ein
      Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat
      Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die
      Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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       Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob die betroffene
       Person den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr
       andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Satz 3 gilt entsprechend bei Cannabismissbrauch. Der
       betroffenen Person kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihr ein grundlegender
       Wandel in ihrer Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol, Cannabis,
       Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der
       Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
       Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die
       Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber
       einer Fahrerlaubnis sind.“
6. In Anlage 12 Abschnitt A Nummer 2.3 werden die Wörter „(Alkohol, berauschende Mittel)“ durch die Wörter
   „(Alkohol, Cannabis, andere berauschende Mittel)“ ersetzt.
7. In Anlage 13 wird die Tabelle wie folgt geändert:
   a) Nach der laufenden Nummer 2.2.1 wird folgende laufende Nummer 2.2.1a eingefügt:
         laufende                                                        laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-
                                        Ordnungswidrigkeit
         Nummer                                                          Verordnung (BKat)*
      „2.2.1a            Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr   242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2“.
                         Tetrahydrocannabinol im Blutserum

   b) Die laufende Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefasst:
         laufende                                                        laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-
                                        Ordnungswidrigkeit
         Nummer                                                          Verordnung (BKat)*
      „2.2.2             Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der    243, 243.1, 243.2“.
                         Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenver­
                         kehrsgesetzes genannten berauschenden
                         Mittels geführt
      * Bußgeldkatalog
   c) In der laufenden Nummer 3.1.1 wird in der Spalte „laufende Nummer des BKat*“ die Angabe „243“ durch die
      Angabe „243b“ ersetzt.


                                                             Artikel 3

                                  Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
  Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 24a Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 24a Absatz 1 bis 2a“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „und 242.2“ durch die Angabe „, 242.2, 243.1, 243.2, 243a.1 und 243a.2“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „und 242.2“ durch die Angabe „, 242.2, 243, 243.1, 243.2, 243a, 243a.1 und
   243a.2“ ersetzt.
4. In der Anlage im Abschnitt I wird in der Tabelle Teil B wie folgt gefasst:
                                                                                                              Regelsatz
                                                                                 Straßenverkehrsgesetz       in Euro (€),
    Lfd. Nr.                              Tatbestand
                                                                                        (StVG)                Fahrverbot
                                                                                                             in Monaten
                „B . Z u w i d e r h a n d l u n g e n g e g e n
                §§ 24a, 24c StVG
                0,5-Promille-Grenze
   241          Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration § 24a Absatz 1                       500 €
                von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkohol­                                         Fahrverbot
                konzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer                                      1 Monat
                Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder
                Blutalkoholkonzentration führt
   241.1            bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach                                        1 000 €
                    § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1                                         Fahrverbot
                    Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister                                                 3 Monate
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                          Regelsatz
                                                                                 Straßenverkehrsgesetz   in Euro (€),
    Lfd. Nr.                                Tatbestand
                                                                                        (StVG)            Fahrverbot
                                                                                                         in Monaten
   241.2           bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen                                      1 500 €
                   nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1                                           Fahrverbot
                   Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungs­                                             3 Monate
                   register
               3 , 5 - n g / m l - Te t r a h y d r o c a n n a b i n o l -
               Grenze
   242         Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetra­           § 24a Absatz 1a              500 €
               hydrocannabinol im Blutserum                                                              Fahrverbot
                                                                                                          1 Monat
   242.1           bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach                                      1 000 €
                   § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1                                       Fahrverbot
                   Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister                                               3 Monate
   242.2           bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen                                      1 500 €
                   nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1                                           Fahrverbot
                   Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungs­                                             3 Monate
                   register
               Berauschende Mittel
   243         Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu             § 24a Absatz 2 Satz 1        500 €
               § 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels                                       Fahrverbot
               geführt                                                                                    1 Monat
   243.1           bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach                                      1 000 €
                   § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1                                       Fahrverbot
                   Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister                                               3 Monate
   243.2           bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen                                      1 500 €
                   nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1                                           Fahrverbot
                   Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungs­                                             3 Monate
                   register
               Alkoholverbot für Cannabis­
               konsumenten und Cannabis­
               konsumentinnen
   243a        Als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr              § 24a Absatz 2a             1 000 €
               3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum                                     Fahrverbot
               und                                                                                        1 Monat
               1. ein alkoholisches Getränk zu sich genommen oder
               2. die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen
                  Getränks angetreten
   243a.1          bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach                                      1 500 €
                   § 24a StVG, § 316 oder 315c Absatz 1 Nummer 1                                         Fahrverbot
                   Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister                                               3 Monate
   243a.2          bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen                                      2 000 €
                   nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1                                           Fahrverbot
                   Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungs­                                             3 Monate
                   register
               Alkohol- und Cannabisverbot für
               Fahranfänger und Fahranfängerinnen
   243b        In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des § 24c Absatz 1                      250 €“.
               21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im
               Straßenverkehr ein alkoholisches Getränk oder die
               Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich genommen oder
               die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks
               oder der Substanz Tetrahydrocannabinol angetreten
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


                                                    Artikel 4

                                                 Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 16. August 2024

                                         Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                           Der Bundesminister
                                      f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                              Vo l k e r W i s s i n g




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 266. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 141d0261c14cbefa….