Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/22a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/22a#abs-2 (2) Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 22a StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 22.11.2019 – 6 U 81/19Zitiert von 5
- KG, 01.11.2018 – 1 VAs 6/18
- OLG Hamm, 13.06.2013 – 4 U 26/13Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2005 Ausfertigung
§ 22a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I 2412)
BGBl. 2005 I S. 2412
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.