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BGH Entscheidung vom 27.08.1953 – 1 StR 602/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gr 3

2289 027

ImHamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Faufmann Adolf LED aus ICE, zeboren am ED 1919 ir. 7ER.

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. lärz 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Schalscha: . als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat GEHEN u ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter rag als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznäch vom 27. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die 5ache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründ

gehens gegen die Verordrung zur Ausführung des Gesetzes , betreffend die Bekämpfung der Reblaus im Weinbaugebiet R vom 23, Dezember 1935 (RGB1 1935 I, 1543) wurde der Angeklagte auf Ersuchen des Amtsrichters in Trier vom Amtsgericht in Stromberg-Hunsrück am 14. August 1952 als Zeuge vernommen. Er beschwor wahrheitswidrig, dass er den Geschäftsabschluss der damaligen Angeschuldigten über den E |

Ankauf der Reben nicht vermittelt und nichts mit dem Ge- A schäft zu tun gehabt habe, sowie dass die Käufer im Ver- er laufe von mit ihm geführten, aber aufgegebenen Kaufverhand- “ad lungen mit SEE dem Lieferanten der Reben, bekannt ge- 5 \ worden seien. In Wahrheit war der Angeklagte selbst der vi

Vertragsgegner der „inzer, er hatte, nachdem ihm die - Einfuhr der Reben in das Koselgebiet nicht genehmigt wor- B den war, sich bereit erklärt, die Reben ohne die erforderliche Genehmigung zu liefern. Zu diesem Zwecke hatte er sich mit seinen Käufern ku seinem Lieferanten, den die Käufer erst bei der Abıolung kennen lernten, begeben. Lediglich, um nach aussen nicht in Erscheinung zu treten, veranlasste er, dass das Geschäft in der Weise abgewickelt Br wurde, dass die Käufer unmittelbar an seinen Lieferanten s zahlten und die Reben sogleich mitnahmen. 'Auf Grund die- u: ses Sachverhalts ist der Angeklagte unter Strafmilderung nach § 157 StGB zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zu: Seine Revision führt nur im Strafausspruch zum Erfolg. |

In einen Verfahren gegen jinzer aus F@®wegen Ver- 5 - | | | | | | | j | | | |

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1, Unbegründet ist der Revisionsangriff, das Amtsge- |

richt in Trier hätte nicht um eidliche Vernehmung ersu- A chen dürfen, da nach § 65 Abs 2 StPO eine Beeidigung in E;|

vbertretungssachen im vorbereitenden Verfahren unzulässig |

seı. Es trifft zwar zu, dass das Hauptverfshren noch |

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nicht eröffnet war und die Vernehmung des Angeklagten als Zeuge im Rahmen der Anordnung einzelner Beweiserhebungen nach § 202 Abs 1 StPO erfolgte. Es handelte sich aber nicht um ein Verfahren wegen Übertretung, sondern um eine Strafsache wegen eines Vergehens

gegen § 32 in Verbindung mit § 26 der Verordnung vom 23. Dezember 1935, so dass die Vereidigung nach § 65 Abs 1 StPO nicht ausgeschlossen war, \rurde sie angeordnet, so steht der Eid unter dem Schutz des § 154 StGB, chne es darauf ankommt, ob gerade in diesem Fall die Eidesleistung geboten war oder nicht (BGHSt 3, 5 248 f und S 309 f).

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2, Richtig ist, dass der Angeklagte über sein ihm nach §§ 55 StPO zustehendes Aussageverweigerungsrecht nicht belehrt worden ist. Dazu hätte aber nur Änlass bestanden, wenn Anhaltspunkte verhanden waren, die den ! vernehmenden Richter überhaupt erkennen liessen, dass . der Angeklagte sich durch eine wahrheitsgemässe Aussage möglicherweise selbst belastet hätte. Die Unterlassung der Belehrung ändert übrigens nichts daran, u dass der Angeklagte, wenn er aussagte und den Eid leiste- , te, zur Angabe der Wahrheit verpflichtet war. Die B Strafzumessungsgründe und die Minderung der Strafe 4

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S auf die H&lfte der nach § 154 Abs 2 StGB vorgesehenen 2 Windeststrafe lassen erkennen, dass ausser dem Eides- :% notstand auch die Unterlassung der Belehrung vom Land- ;

der gericht berücksichtigt worden ist. Ki “ Im übrigen wird der Ängeklagte nochmals Gelegen-

heit haben, auf die nach seiner Ansicht in Betracht kommenden Strafmilderungsgründe hinzuweisen; da das

Urteil im Strafausspruch wegen Gesetzesänderung aufzuheben ist, Seit Verkündung des angefochtenen Urteils

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ist § 23 StGB nF in Kraft getreten. Nach §§ 2 StGB, 354 a StPO muss nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt

1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953) das mildere neue Straf-. gesetz auch vom Revisionsgericht berücksichtigt werden. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

In übrigen ist, da keine den Bestand des Urteils im Schuldspruch beeinflussenden Rechtsfehler ersichtlich sind, die Revision zu verwerfen,

Dr. Hörchner Mantel

Die Bundesrichter Glanzmann und Dr. Jagusch sind beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert,

Dr. Hörchner Dr. Schalscha