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BGH Entscheidung vom 02.10.1964 – 4 StR 282/64

4. Strafsenat

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A StR 282/64

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Uhrmacher Heinz P aus N geboren am ED 1921 in \ı ;

2. den Kaufmann Günter A aus RB: zcboren

om E 1912 in f wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Börtzier Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20, Februar 1964 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht. hat die Angeklagten je wegen fortge-

setzten Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu Gefäng-

nisstrafen verurteilt.

Die Revisionen der beiden Angeklagten können nur im

Strafausspruch Erfolg haben.

N

hausen fahren hängte

1. Das Landgericht hat festgestellt:

In der Nacht zum 24. April 1958 wollte der Kaufmann seinen Volkswagen von einem Parkplatz in Recklingwegfahren. Er war stark angetrunken. Beim Rückwärtsstieß er mit einem anderen Kraftwagen zusammen, versich mit seiner Stoßstange daran und beschädigte ihn.

Die Staatsanwaltschaft leitete deswegen gegen ME»

Ermittlungen ein und beantragte beim Amtsgericht, Tr dic Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen und seinen Führer-

schein zu beschlagnahmen. Hierauf legte MBs Verteidiger der Staatsanwaltschaft eidesstattliche Versicherungen von fünf Personen vor, in denen es hieß, nicht MW, sondern dessen Ehefrau habe den Wagen bci dem Verhaken der Stoßstangen gefahren. Je eine dieser Versicherungen hatten die beiden Angeklagten abgegeben. Dice Staatsanwaltschaft betrieb aber das Ermittlungsverfahren gegen MW veiter, weil andere Zeugen ausgesagt hatten, daß MP tein Unfall den Wagen geführt habe. Sic beantragte beim Amtsgericht die eidliche Vernehmung der beiden Angeklagten. Diese wurden am 1. August 1958 vom Ermittlungsrichter als Zeugen vernommen. Dabei hielten sie die Angaben in ihren eidesstattlichen Versicherungen aufrecht. Die Richtigkeit ihrer Aussagen beschworen STC.

Die Staatsanwaltschaft erhob sodann gegen Me Anklage wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 29. Oktober 1955 wurden auch die Angeklagten als Zeugen vernonmen. Sic wiederholten ihre früheren Angaben im wesentlichen und versicherten deren Richtigkeit unter Berufung auf den schon geleisteten Eid.

MB wurde trotzdem wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Er legte Berufung ein. In der Berufungsverhandlung am 15. April 1959 blieben dic Angeklagten als Zeugen bei ihren früheren Darstellungen und versicherten erneut deren Richtigkeit unter Berufung auf den geleisteten Eid. Das Landgericht verwarf jedoch Ms: Berufung.

Dem jetzt angefochtenen Urteil zufolge. hat sich das Landgericht davon überzeugt, daß dic beiden Angeklagten bei

ihren sämtlichen eidlichen Vernehmungen ihre Aussagen, nicht MOB, sondern seine Ehefrau habe bei dem Unfall den Wagen geführt, bewußt unwahr gemacht haben und daß sie dabei, wie schon mit ihren eidesstattlichen Versicherungen, den Zweck verfolgt haben, MB vor Bestrafung zu schützen.

2. Die Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Meineids in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung richten.

3, Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Bei der Bestrafung wegen Meineids bildet es neben der Zubilligung des Eidesnotstandes (§ 157 StGB) einen selbstiündigen Strafmilderungsgrund, wenn der Zeuge auf seine Aussage wegen Verdachts der Beteiligung an der u untersuchenden Straftat oder der Begünstigung gemäß § 60 Nr. 3 StPO überhaupt nicht hätte vereidigt werden dürfen (BGHSt 8,

186; IM Nr. 15 zu § 60 Nr. 3 StPO). Darauf ist das TLandgericht nicht eingegangen, obwohl dazu nach den Urteilsfeststellungen Anlaß bestanden hätte.

Es kann zwar regelmäßig nicht nachgeprüft werden, ob der Richter, der einen Zeugen vereidigt hat, schon im Zeitpunkt der Vereidigung den Zeugen der Beteiligung an der zu untersuchenden Straftat oder der Begünstigung für verdüchtig gehalten hat. Dieser Verdacht kann je nach Sachlage auch ein Frgetnis der Urteilsberatung sein, auf die sich die jetzige Beweisaufnahme nicht erstrecken kann. Liegen aber hin-

reichende Anhaltspunkte dafür vor, daß der Richter bei der Vercidigung des damaligen Zeugen trotz eines bci ihm schon vorhandenen selbst nur entfernten (BGHSt 4, 255, 256;

IM Nr. 4 zu § 60 Nr. 3 StPO} Verdachts der Beteiligung oder Begünstigung die Vereidigung vorgenommen und sich dadurch über den § 60 Nr. 3 StPO hinweggesetzt hat, so muß dies zu Gunsten des jetzigen Angeklagten berücksichtigt werden. So liegt es hier.

Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren gegen MB, den sie weiterhin für tatverdächtig hielt, die eidliche Vernehmung von vier der Personen beantragt, die EB entlastende Erklärungen ausgestellt hatten, darunter die beiden jetzigen Angeklagten. im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung außer bei Gefahr im Verzug nur zulässig, wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich erscheint (§ 65 Abs. 1 StPO}. Schon das legt es nahe, daß jedenfalls die Staatsanwaltschaft dic entlastenden eidesstattlichen Versicherungen der beiden jetzigen Angeklagten für unrichtig hielt. Es wird daher darauf ankommen, ob die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf eidliche Vernehmung auf einen solchen Verdacht oder sogar auf den Verdacht der Begünstigung hingewiesen hat.

Der Ermittlungsrichter hat die beiden jetzigen Angeklagten als Zeugen vereidigt. Im Hinblick auf § 65 Abs. 1 StPO muß daher davon ausgegangen werden, daß er zumindest Zweifel, also den Verdacht, hatte, die eidesotattlichen Erklärungen der beiden jetzigen Angeklagten, dic der Staatnanwaltschaft zur Verhinderung des Strafverfahrens gegen EB vorgelcst worden waren, könnten unwahr sein. Dies

umsomchr, als dem angefochtenen Urteil:zufolge zwei der übrigen drei Personen, die WW ebenfalls entlastende Erklörungen ausgestellt hatten, bei ihrer Vernehmung vor demsclben Ermittlungsrichter ihre Erklärungen als unrichtig bezcichnet haben,und zwar ehe dic beiden jetzigen Angeklagten vernommen wurden.

Die Staatsanwaltschaft hat sodann Anklage gegen MED erhoben und das Amtsgericht hat das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet. Das konnte nur geschehen, wenn "hinreichender" (§ 203 StPO), also nicht nur entfernter Verdacht bestand, daß Müller den Unfall herbeigeführt habe, daß also die fünf entlastenden eidesstattlichen Versicherungen falsch seien, was nach Sachlage und dem Inhalt der Erklärungen die Annahme nahelegen mußte, daß sie bewußt unwahr seien. Demgemäß Hat das Schöffengericht nach Durchführung der Hauptverhandlung den Aussagen der beiden jetzigen Angeklagten auch nicht geglaubt.

Machdem so neuerdings der Verdacht bekräftigt worden war, daß die beiden jetzigen Angeklagten mit ihren cidesstattlichen Versicherungen und Aussagen N» bewußt dcr Bestrafung entziehen wollten, hat das Landgericht in Kenntnis des Verfahrensablaufs die Berufung Ms verworfen.

Nach alledem liegt es nahe, daß der Ermittlungsrichter, das Schöffengericht und das Landgericht versehentlich oder aus rechtsirrigen Erwägungen den § 60 Nr. 3

StPO nicht angewendet und die beiden jetzigen Angeklagten entgegen diesem Vereidigungsverbot vereidigt haben.

Krumme Börtzler

zugleich für den beurlaubten und ortsabwesenden, mithin am Unterschreiben verhinderten Senatspräsidenten Dr. Jagusch

Mayr Spiegel