Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 09.10.1956 – 1 StR 356/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen l.} den Hilfsarbeiter Heinz T aus ZU, geboren am EEE 1928 in ezirk Br ‚ zur
Zeit in Untersuchungshaft, 2.) die Schlossersehefrau Ida T geb. MM aus HE, dort geboren am 1955,
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Die Revision der Angeklagten Ida TB sesen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 25. Mai 1956 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechts-
mittels zu tragen.
2.) Auf die Revision des Angeklagten Heinz TED wird das bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurücliverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten je wegen Meineids, begangen in einem Strafverfahren gegen Kunigunda HeEER (die Schwester der Angeklagten Ida Tu und Geliebte des Angeklagten Heinz Ti) wegen Verletzung der Obhutspflicht u.a., verurteilt, und zwar Heinz TE zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus und Ida TOR - unter Zubilligung der Voraussetzungen des ing §§ 157 StGB -— zu neun Monaten Gefängnis. Außerdem hat es dem Angeklagten Heinz TBB die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren sowie die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden, für dauernd aberkannts
Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt; sie rügen in der gemeinsamen Revisionsbegründungsschrift die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel der Angeklagten Ida TB ist unbegründet, das des Nitangeklagten Heinz TO hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I, Verfahrensbeschwerden:
1.) Gemeinsame Rügen.
a) Die beiden Beschwerdeführer sehen eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) darin, daß die Strafkammer - von der Zeugin Inge WM abgesehen - nicht die in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 30. Dezember 1955 genannten Zeugen, deren Ladung der Vorsitzende der Strafkammer als "unbehelflich" abgelehnt hatte. vernommen hat.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, die nicht einmsl die Namen jener weiteren Zeugen ersehen läßt, in der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise ausgeführt ist. Jedenfalls ist sie sachlich unbegründet. Nach dem Inhalt der Strafakten haben die auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu dem Beweisamtrag des Verteidigers durchgeführten polizeilichen Ermittlungen keine Umstände ergeben, die dem Landgericht zur Vernehmung eines der Zeugen hätten Anlaß geben müssen. Es hätte dem Verteidiger » N oder den Beschwerdeführern selbst freigestanden, in der Hauptverhandlung den früheren Beweisamtrag zu wiederholen, falls sie die Zeugenvernehmungen für erforderlich hielten. Das ist nicht geschehen.
b) Die ordnungsgemäß geladene Zeugin Justina GM
war zur Hauptverhandlung nicht erschienen; sie hatte unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses gebeten, ihr Aus-
bleiben zu entschuldigen. Entgegen der Annahme der beiden Beschwerdeführer bedurfte es hinsichtlich dieser Zeugin
weder eines besonderen Gerichtsbeschlusses noch eines Ver-
zichts seitens der Staatsanwaltschaft, der Angeklagten und
des Verteidigers; § 245 StPO bezieht sich nur auf erschienene ) d Zeugen. “
Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO kann die Rüge keinen Erfolg haben. Die Aussage, die die Zeugin GR nach den Akten bei ihrer polizeilichen Vernehmung erstattet hatte, nötigte die Strafkamner nicht dazu, die Hauptverhandlung zwecks Vernehmung der Zeugin auszusetzen; die dem entgegenstehenden Schlüsse der beiden Beschwerdeführer gehen fehl.
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2.) Weitere Verfahrensrüge der Angeklagten Ida Tu.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung deren Aussetzung beantragt, da die Angeklagte Ida TER Schwindelanfälle habe und deshalb der Verhandlung nicht mehr folgen könne, ferner ein Sachverständigengutschten des Landgerichtsarztes darüber einzuholen, daß die Angeklagte wegen Geistesschwäche vermindert zurechnungsfähig sei. Es ist richtig, daß Gas Landgericht auf den Antrag hin lediglich beschlossen hat, die Angeklagte durch den 'Landgerichtsarzt auf ihre Verhandlungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Wie die Urteilsgründe — entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin Ida Temp - zweifelsfrei ergeben, hat sich der Landgerichtsarzt jedoch nicht nur zur Frage ihrer Vernendiungsfähigkeit, sondern auch Über ihre Zurechnungs?ähigkeit gutachtiich geäußert. Daß das Landgericht insoweit keinen ausdrücklichen Beschluß gefaßt hatte, begegnet keinem verfahrensrechtlichen Bedenken (vgl RGSt 67, 1805 BGHSt 6, 289). Im übrigen hat der Verteidiger selbst ausweislich der Sitzungsniederschrift nach der Vernehmung des Sachverständigen erklärt, daß er seinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand der Angeklagten Ida TORE 21: erledigt betrachte. Daß unter diesen Umständen die Strafkammer die "Vorschrift des § 244 StPO" verletzt habe, ist nicht anzuerkennen.
II. Sachbeschwerden;
1.) Sie können zum Schuldspruch ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Meineids nicht nur zum äußeren Tatbestand — insoweit haben die Beschwerdeführer selbst außer einem unzulässigen Angriff gegen die Würdigung der von der Zeugin Inge WB erstatteten Aus-
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sage keine besonderen Einwendungen erhoben -, sondern auch zur inneren Tatseite,
In dieser Hinsicht hat das Landgericht für erwiesen erachtet, die beiden Angeklagten seien sich im Zeitpunkt der Eidesleistung der Unwahrheit ihrer Aussage bewußt gewesen; sie hätten sich noch genau daran erinnert, daß sie mehrfach gemeinsam zu vieren (Heinz TB: :c:2 Timm» @ Kunigunda Fu una Willy Ti) die beiden Lichtspieltheater in Ho aufgesucht hatten; beide hatten über die entsprechenden Gedächtniskräfte verfügt, um sich bei ihrer einfachen Lebensgestaltung dessen entsinnen zu können, wie und mit wem sie ihren Vergnügungen, nämlich dem Besuch der Lichtspislhäuser, nachgegangen sind; das Erinnerungsvermögen der beiden Angeklagten sei auch in keiner Weise getrübt gewesen.
Diese - wie auch die übrigen bei beiden Angeklagten zum inneren Tatbestand des Heineids getroffenen - Urteils-
feststellungen begegnen keinem rechtlichen Bedenken. Vor allem
stehen ihnen, soweit es sich um die Beschwerdeführerin Ida
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TEE handelt, nicht die Feststellungen des Landgerichts » q
über ihre geistige Verfassung entgegen. Die Strafkammer hat
sich mit den insoweit etwa aufgetretenen Zweifeln auseinander-
gesetzt und ist dabei ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangt, daß die geistigen Mängel der Beschwerdeführerin nicht von einem derartigen Ausmaß sind, daß sie nicht die Fähigkeit hätte, sich an so einfache, nicht weit zurückliegende Vorgänge wie die Lichtspielhausbesuche "zu viert" zu erinnern, Was die Angeklagte Ida Tip demgegenüber vorbringt, enthält keine Rüge von Gesetzesverletzungen
im Sinne des § 337 StPO, sondern nur unzulässige Angriffe gegen
die tatrichterlichen Feststellungen.
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Dasselbe gilt für die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer Heinz TB gegen die ihn betreffende Beweiswürdigung des Landgerichts ankänmpft.
2.) Die Beschwerdeführerin Ida Tg wenäet sich auch zu Unrecht gegen den Strafausspruch.
Nicht bedenkenfrei sinä allerdings die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB bei ihr verneint hat. In den Urteilsgründen heißt es hierzu: Bei der Mitangeklagten Ida Tip habe zwar die Untersuchung durch den psychiatrischen Sachverstänalgen o0oc. ergeben, daß "eine Debilität (Dummheit)" vorliege; dies sei die "]l. Stufe intellektueller Minderbegabung"; sie Taille jedoch noch nicht unter § 51 Abs II StGB; auch das Gericht habe auf Grund seines persönlichen Eindrucks die Überzeugung gewonnen, daß Ida TEE zwar minderbegapt ist, daß aber keine Umstände oder Tatsachen vorhanden sind, } aus denen gefolgert werden könnte, daß die Angeklagte zur \ Zeit der Tat nicht in der Lage gewesen sei, Erlaubtes von Unerlaubtem zu unterscheiden, oder daß ihr Hemmungsvermögen irgendwie beeinträchtigt gewesen sei.
Als "Debilität" wird die leichtere Form des Schwachsinns bezeichnet, der als solcher zu den "krankhaften Störungen der Geistestätigkeit" oder zur "Geistesschwäche" im Sinne des § 51 StGB zählt. Dieser krankhafte geistige Zustand, der entweder angeboren oder erworben ist, darf ' nicht der "Dummheit", einer rein physiolögisschen Er- i scheinung ohne Krankheitswert, gleichgestellt werden, wie es in den Urteilsausführungen geschehen ist. Dieser i Irrtum hat jedoch ersichtlich den Strafausspruch ebensowenig zum Nachteil der Beschwerdeführerin beeinflußt wie der Umstand, daß das Landgericht hinsichtlich des Einsichts-
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vermögens der Beschwerdeführerin nur die Voraussetzungen des 8 51 Abs 1, nicht auch die des § 51 Abs 2 StGB ausdrücklich erörtert hat; denn aus dem Untersuchungsergebnis, das nach
den Urteilsgründen der psychiatrische Sachverständige, ein
Landgerichtsarzt, hinsichtlich des Grades der bei der Angeklagten festgestellten "intellektuellen Kinderbegabung" gewonnen hat - er hat sie als noch nicht unter § 51 Abs 2 StGB fallend bezeichnet -, und den sonstigen Urteilsfeststellun-
gen ergibt sich zweifelsfrei, daß die bei der Beschwerde- »
führerin bestehenden Verstandesmängel einerseits nicht
über die Stufe der Debilität hinausgehen, andererseits
aber auch nicht von solchem Ausmaße sind, daß sie das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen der Angeklagten bei der Leistung des Meineids im Sinne des § 51 Abs 2 StGB erheblich vermindert haben. Hierfür spricht nicht zuletzt die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin nach den Ürteilsfeststellungen acht Jahre die Volksschule sowie drei Jahre die 3erufsschule besucht hat und nur eine Volksschulklasse wiederholen mußte,
Inwieweit der Umstand, daß ein Zeuge vor seiner Vernehmung nicht nach § 57 StPO belehrt worden ist, im Falle seiner Verurteilung wegen Meineids strafmindernd zu berücksichtigen ist, kann auf sich beruhen; denn nach den Urteilsfeststellungen hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung gegen ihre Schwester Kunigunda HB nach Maßgabe des § 57 StPO belehrt worden zu sein. Sollte die Niederschrift über jene Hauptverhandlung, wie die Nevision behauptet - mangels einer diese Frage betreffenden Verfahrensrüge kann der Senat nicht die Richtigkeit der Behauptung an Hand der Strafakten gegen Kunigunda HE nachprüfen -, keinen entsprechenden Vermerk enthalten, so käme dem keine Be-
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deutung zu, Abgesehen davon, daß die ausschließliche Beweiskraft des Sitzungsprotokolls nach § 274 StPO nur für die Strafsache,
in der es aufgenommen worden ist, und für das übergeordnete Gericht. das die Gesetzmäßigkeit des bisherigen Verfahrens nachzuprüfen hat, und nicht für andere Verfahren besteht (RGSt 58, 58; 59, 13, 19), wird die Unterlassung der in § 57 StPO vorgeschriebenen Belehrung, da es sich insoweit nur um eine Sollvorschrift handelt, nicht durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen (RGSt 56, 66, 67)
Auch sonst lassen die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ersehen.
3.) Hingegen greift die Sachbeachwerde des Angeklagten Heinz Tun zum Strafaussprüch durch.
Die Strafkamer hat diesem Angeklagten mildernde Umstände
ach § 154 Abs 2 StGB U.8s deshalb. versagt, weil er. bei sei- _ ner Zeugenvernehmung wiederholt. darauf hingewiesen worden sei, daß er die Wahrheit zu sagen habe und daß seine Angaben mit den Bekundungen einer Reihe anderer Zeugen nicht übereinstimmten; trotzdem sei er hartnäckig bei seinen un-' wahren Angaben verblieben und habe sie beschworen; er habe "also mit großer Skrupellosigkeit 'und Frivolität seine Tat - ausgeführt". Bei den Feststellungen zum Sachverhalt (Abschn. II der Urteilsgründe) hat das Landgericht demgegenüber, soweit es die Vorgänge bei der Vernehmung der beiden Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gegen Kunigunda HE» schildert und die von den beiden erstatteten Zeugenaussagen wiedergibt, nichts davon erwähnt, daß dem Beschwerdeführer Heinz TEE Vorhalte in dem erwähnten Sinne gemacht worden seien; die Strafkammer hat vielmehr bei der Angeklagten Tda TORE festgestellt, sie habe "auf wiederholten Vorhalt, daß andere Zeugen anders ausgesagt haben", erklärt: "Das kann ich beeiden", Dies legt, wie der Angeklagte Heinz
TEE mit Recht geltend macht, die Annahme nahe, daß das Landgericht bei den ihn betreffenden Strafzumessungserwägungen zu seinem Nachteil einer Verwechslung zum Opfer gefallen ist. Dieser Verdacht erscheint umsomehr begründet, als Heinz TO nach den Urteilsfeststellungen seine anfänglich mit Bestimntheit erstattete Zeugenaussage, es sei nicht vorgekommen, daß sie zu vieren ins Lichtspielhaus gegangen sind, zum Schlusse dahin abzuschwächen versucht hat, er "könne sich nicht darauf entsinnen", daß sie zu vieren dort gewesen seien.
Mit seinen übrigen Einwendungen gegen die Strafzumessung hätte der Angeklagte Heinz TB allerdings nicht durchdringen können.
Hiernach hat nur die Revision des Angeklagten Heinz ’ TED zun Strafausspruch Erfolg. Im übrigen sind die beiden Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
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Das Landgericht wird zu erwägen haben, ob es sich nicht empfiehlt, in der neuen Hauptverflandlung den Richter, der die frühere Verhandlung 'gegen Kunigunda His EB geführt hat,als Zeugen zu vernehmen (8; 244 Abs 2 StPO).
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Ferner wird darauf hingewiesen, daß dem Angeklagten Heinz TEE nach § 161 Aps_1 StGB die bürger-
Dr. Hörchner Dr. Koeniger Dr. Peetz
Mantei Hübner