§ 473a Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.08.2024 – StB 51/24
- LG Potsdam, 27.02.2014 – 24 Qs 141/13
- OLG Hamm, 04.11.2011 – 11 U 88/10
- BGH, 06.10.2021 – 1 StR 311/20Einziehung des Wertes von Taterträgen: Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung im RevisionsverfahrenZitiert von 27
- BGH, 10.03.2021 – 2 BGs 751/20Strafverfahren: Gerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht im Fall eines im Ausland inhaftierten BeschuldigtenZitiert von 1
- BGH, 28.06.2017 – 1 BGs 148/17Durchsuchungsmaßnahme bei einem Dritten: Pflicht zur Aushändigung des Anordnungsbeschlusses; zulässiger Umfang der Zurückstellung einer Bekanntgabe der vollständigen GründeZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 13.06.2024 – 506 Gs 388/23Zitiert von 2
- AG Passau, 19.09.2023 – Gs 1172/23
- AG Köln, 25.04.2023 – 503 Gs 1514/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 473a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind. Diese sind, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen. § 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.