§ 472b Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 16.03.2017 – 1 Ws 500/16Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 24.11.2022 – 2 Ws 107/22, 2 Ws 107/22 (S)Zitiert von 1
- BGH, 06.02.2024 – 3 StR 36/23Strafverfahren: Einstellung des Einziehungsverfahrens bei Verbot des beteiligten VereinsZitiert von 1
- BGH, 20.08.2019 – 2 StR 101/18Tatrichterliche Feststellungen zu Verfall von Wertersatz bei Vorliegen eines VerschiebungsfallsZitiert von 1
- LG Köln, 19.06.2024 – 112 KLs 8/23
- LG Hildesheim, 13.12.2023 – 21 Qs 4/23
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 03.07.2025 – 26 KLs 3/25 (20 Js 704/24)
- LG Aachen, 27.09.2024 – 86 KLs 36/19Zitiert von 1
- LG Oldenburg (Oldenburg), 14.02.2024 – 4 KLs 11A Js 70478/20 (32/22)
24 Entscheidungen zu § 472b StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 472b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/472b#abs-1 (1) Wird die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/472b#abs-2 (2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den §§ 465, 466 zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/472b#abs-3 (3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.