§ 406h Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
Stand: 03.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406h#abs-1 (1) Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn sie als Zeugen vernommen werden sollen. Ist zweifelhaft, ob eine Person nebenklagebefugt ist, entscheidet über das Anwesenheitsrecht das Gericht nach Anhörung der Person und der Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406h#abs-2 (2) Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten bei richterlichen Vernehmungen und der Einnahme richterlichen Augenscheins entsprechend, es sei denn, dass die Anwesenheit oder die Benachrichtigung des Rechtsanwalts den Untersuchungszweck gefährden könnte. Nach richterlichen Vernehmungen ist dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406h#abs-3 (3) Die §§ 397a und 397b gelten entsprechend für
Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach § 162 zuständige Gericht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406h#abs-4 (4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn
Für die Bestellung gelten § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 und § 162 entsprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 406h StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.10.2007 – 2 BvR 1671/07
- BGH, 15.04.2010 – 5 StR 96/10Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges: Absehen von der Entscheidung über eine Vielzahl von Adhäsionsanträgen in einer HaftsacheZitiert von 2
- EGMR, 22.05.2014 – 49278/09
- BGH, 02.07.2025 – 2 StR 183/25Erstattung von Nebenklägerauslagen im Revisionsverfahren
- OLG Hamm, 07.05.2025 – 1 Vollz 509/24
- LG Nürnberg-Fürth, 18.09.2024 – 12 Qs 34/24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.09.2023 – 1 Ws 141/23Zitiert von 1
- OLG Celle, 22.09.2022 – 1 Ws 51/22Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 24.01.2022 – 1 Ws 108/21 (S)
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