Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 30.07.2026 – 5 StR 38/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:300726B5STR38.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Anhörungsrüge des Nebenklägers gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2026 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
Die zulässig erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juni 2026 hat keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Nebenkläger nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Nebenklägers übergangen hat. Das gilt auch, soweit der Senat die Beschwerde des Nebenklägers gegen die gemäß § 469 Abs. 3 StPO unanfechtbare Kostenentscheidung, die er bereits gegenüber dem Landgericht mit einer von diesem zurückgewiesenen Gehörsrüge angegriffen hatte, verworfen hat.
Dass der Senat sich der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers nicht angeschlossen hat, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2025 - 5 StR 478/24; vom 7. Oktober 2025 - 5 StR 269/25), denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner