§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung
Stand: 01.01.2026
Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:
1.
die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
2.
die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
3.
den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
4.
die Privatklage und
5.
die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.
Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Wird zitiert von 180 Entscheidungen zu § 32d StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Berlin, 18.09.2024 – II AGH 14/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 24.08.2022 – 5 RBs 179/22
- OLG Stuttgart, 19.02.2025 – 1 Ws 44/25
- BayObLG, 14.07.2023 – 201 ObOWi 707/23Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 06.10.2025 – 2 AGH 1/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 28.02.2023 – 1 Ss-OWi 1460/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – 5 StR 345/26
- BGH, 15.06.2026 – 4 StR 32/26
- BGH, 03.06.2026 – 5 StR 176/26Strafverfahren: Zulässigkeit der Anschlusserklärung des Verletzten als Nebenkläger im Revisionsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
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