Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 87j Rechtsbeschwerde

Stand: 27.11.2020

StrafrechtBund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87j#abs-1 (1) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts nach § 87h Absatz 3 und § 87i Absatz 4 ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird. Dieses Rechtsmittel steht sowohl dem Betroffenen als auch der Bewilligungsbehörde zu. Nachdem dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, legt das Amtsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft beim Beschwerdegericht diesem zur Entscheidung vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87j#abs-2 (2) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87j#abs-3 (3) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87j#abs-4 (4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87j#abs-5 (5) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87j#abs-6 (6) Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

§ 87i § 87k