§ 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
Stand: 10.06.2019
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- BayObLG, 20.03.2024 – 204 StRR 77/24Zitiert von 3
- BGH, 09.10.1958 – 4 StR 109/58
- BGH, 04.06.1957 – 5 StR 175/57
- BayObLG, 03.03.2025 – 206 StRR 35/25
- OLG Hamm, 17.06.2004 – 3 Ss OWi 315/04
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Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.