§ 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 26.11.2024 – 7 Ws 186/24
- BGH, 03.02.2016 – 2 StR 159/15Sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren: Ausschluss der Zuständigkeit des Gerichts niederer Ordnung nach Rechtshängigwerden der Sache beim Gericht höherer Ordnung; Prüfung von Amts wegen in der RevisionsinstanzZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 30.10.2007 – 4 - 3 StE 1/07
- OLG Celle, 07.06.2011 – 2 Ws 144/11
- BGH, 19.02.2009 – 3 StR 439/08Zitiert von 4
- BGH, 15.07.2020 – 6 StR 76/20Vorlagebeschluss des Amtsgerichts an das Landgericht zur Übernahme einer Strafsache: Voraussetzungen für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit des LandgerichtsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 07.10.2025 – 1 Ws 314/25 HE
- BGH, 12.03.2025 – 2 ARs 76/25Verbindung zweier rechtshängiger Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
- BGH, 05.03.2025 – 3 StR 230/24Erstinstanzlich sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei besonderem Umfang der SacheZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 225a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/225a#abs-1 (1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/225a#abs-2 (2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/225a#abs-3 (3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/225a#abs-4 (4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.