Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 05.09.1972 – 5 StR 371/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 Stk 371/72 (altı 5 StR 466/71)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in dsr Strefssache
gegen
den Kellner Franz S WED au: mm. geboren am EEE 1940 in zn,
wegen Raubes
Der ).5trafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5.September 1972 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt,
In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Strefkammer desselben Landgerichts zurlckverwiesen, die auch Über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Mit zutreffender Begründung beanstandet die Revision, daß die Strafkammer das Protokoll Über die ricohterliche Vernehmung des Zeugen BE von 23.Jamuar 1972 in der Hauptverhandlung zum Zweoke der Beweisaufnahme verlesen hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu im wesentlichen ausgeführt;
"wie der erkennbare Sinnzusammenhang des wisdergegebenen Verlesungsbsschlusses, insbesondere die Verweisung auf § 225 StPO ergibt, hat das Gericht die Verlesung in Wirklichkeit nicht auf die hier gänzlich außer Betracht stehende Vorachrift des § 25? Abs.2, sondern auf § 251 Abs.1 Nr.2 oder 3 StPO gestützt. Die dort aufgestellten Voraussetzungen, unter denen die nach § 250 StPO grundsätzlich gebotene Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung ausnahmsweise durch Verlesung des Protokolls Über ihre frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden darf, lagen jedoch aus den zutreffenden Gründen der Revision hier nioht vor,
a) Der für die Zeit von Ende Januar bis Anfang März 1972 vorgesehene 3 - 4 wöchige Aufenthalt des Zeugen Die I in Süddeutechland zu einer terminlich festgelegten, wnaufschlebbaren Geschäftsreise bedeutete noch nicht, I daß seinem Erscheinen 'für eine längere oder ungewisse Zeit ... andere nicht zu beseitigende Hindernisse ' I entgegenstanden. Eine zeitlich so begrenzte, zeitv. weilige geschäftliche Abwesenheit eines Zeugen vom Ort N. der Hauptverhandlung ist bei Anlegung einss rechtlich |" zutreffenden Maßstabes vielmehr nur ein vorübergehender iR Vernehmungshindernis, das bereite in verhältnismäßig kurzer, absehbarer Zeit wieder entfällt.
b) Die 3 - 4 wöohige Geschäftsreise des Zeugen nach Süddeutschland rechtfertigte nach richtiger rechtlicher Würdigung aber auch nicht die Annahme, daß ihm 'das Erscheinen in der Hauptverhanälung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden! konnte. Dis Strecke
” von Süddeutschland nach Hamburg ist bei den heutigen
ni modernen Verkehrsverbindungen verhältnismäßig schnell
ie gu überwinden und sohon aus ülesen Grunde kauu als
'tgroße Entfernung! anzusehen. Im übrigen hängt die
Frage, ob einem Zeugen das Erscheinen in der Haupt-
verhandiung wegen großer Entfernung seines Aufenthalts-
orts vom Gericht nicht zugemitet werden kann, nicht allein
u vom Streokenmaß jener Entfernung ab. Vielmehr kommt es
{ außerdem maßgeblich auf die Bedeutung der Sache und der
F zu erwartenden Aussage an (BGHSt 9,2305 BGH 5 StR
| 105/67 vom 23.Mei 1967). Jedenfalls bei Mitberücksich-
tigung dieser Gesichtspunkte bedeutete das Anreisen
von Süddeutsohland nach Hamburg für den Zeugen BED keine unzumutbare Last.
Das Strafverfahren gegen den Angeklagten hatta in dem hier intereseierenden Fall 'de KEEBD' sinen verhältnismäßig sohweren strafrechtlishen Vorwurf, nämlich e”
Anklage wegen Raubes zum Gegenstand (Bd.11,235,238 A,A.i, Da der Kaufmann Dal bei dem Tatvorfali zugegen gewesen war, stand von seiner Zeugenaussage ein gewichtiger Beitrag zur Erforschung der Wahrheit zu 0rwarten. Sein Zeugnis war von Busschlaggebender Bedeutung für die Entscheidung über die Schuldfrage, Bei seiner Vernehmung vor dem beauftragten Richter hatte er die Aussage des Belastungszeugen de >:
ihm seien vom Angeklagten 350,- DM unter Gewaltanwendung weggenommen worden, nioht bestätigt (Bd.IV,636,638/639 d.A.). Dementsprechend hing die Einschätzung des Beweiswerts dieser Bekundung des Zeugen de KÜMl wesentlich von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen DB ad. Hierzu bedurfte
es möglicherweise einer Gegenüberstellung beider Zeugen. Jedenfalls ließ sich diese Frage nur nach dem Eindruck einer persönlichen Vernehmung des Zeugen Zen in der Hauptverhandlung zuverlässig beurteilen, Bei dieser Bedeutung seiner Aussage für den Ausgang des Verfahrens war ihm äile Unbequemlichkeit, seine Geschäftsreise nach Süddeutschland zu unterbrechen
und zur Erfüllung seiner Zeugenpflicht für einen Tag nach Hamburg zu reisen, zuzumuten,.
zsraetoßen, Auf diesem Verfahrensveratoß kann dap Urtsil beruhen. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Vernehnung dee Zeugen BE in der Heuptverbandiung die Beweiswürdigung zu Gunsten der Angeklagten beeinflußt hätte."
Dem ist nichts hinzuzufügen. 1 Schmidt Siemer Herrmann
Fleischmann Schuster