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BGH Entscheidung vom 29.01.1952 – 1 StR 304/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Vertreter Josef Wilhelm Helmt T @EEEEEED> [yes Fra i- Br., geboren an. ED ED ir stem, . z.2t. in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben: KT U nn R .

_ Senatspräsident Richter | als Vorsitzender, Bu Bundesrichter Dr. Peetz ii Bundesrichter Mantel \ “ Bundesrichter ‘Dr. Geier Be Bundesrichter Dr. Jagusch a als beisitzende Richter, Bundesanwalt PD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteilter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts \ oo.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Freiburg i.Br. vom 2. März 1951 wird verworfen. Die seit dem 2. März. 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von vier Monaten übersteigt,. auf die“ erkannte- Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtamittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. 1.) Diebstähle in Linz. Der Anreklagte bezeichnet § 223 StPO als verletzt, weil das Landgericht Alibizeugen nicht gehört habe. In

der Hauptverhandlung stellte er keinen Beweisamtrag, wie

sus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht. Er bestritt seine Beteiligung an sämtlichen Diebstählen und brachte vor,

zu der Zeit, als die im Urteil unter II 3 - 6. .vehandel-

ten Diebstähle ausgeführt worden seien, sei er mit einer "Gerda zusammen im Volksgarten gewesen. Diese Gerda konnte die Polizei nicht ermitteln, sie konnte daher auch nicht von Amts wegen geladen werden.

Der Angeklagte rügt: "Polizeiwachmeann FEED unä Schü sinä gemäss § 225 StPO nicht vernommen oder äeren Aussage verlesen worden." Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hatte die Beamten in der Anklageschrift zur Jberführung des Angeklagten benannt. Im November 1950 ersuchte' der Vorsitzende das Bezirksgericht in Linz um ihre Vernehmung. In der Hauptverhandlung wurde der polizeiliche Schlussbericht, den Schönberg erstattet hatte, dem Angeklagten vorgehalten. Tie Vernehmungsprotokolle waren bis zur Hauptverhandlung trotz eines Erinnerungsschreibens nicht eingegangen. Von keiner Seite wurde beantragt, die Hauptverhandlung bis zum Vorliegen der Protokolle auszusetzen. Die nachträglich eingegangenen. Protokolle enthalten keine

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‘ dem Diebstahl und den Aussagen der hierzu vernommenen

. bringen zeigt, dass er dem Zeugen Hg ins Wort gefal-

den Angeklagten entlastenden Tatsachen. Das Urteil be- _ ruht demnach keinesfalls auf einem Prozessverstoss. g

2.) Diebstähle in Freiburg. 5

Der Angeklagte bringt vor, er sei zu dem Einbruch in das Zentralkaufhaus nicht gehört worden und daher nicht in der Lage gewesen, Alibizeugen zu benennen. Diese Behauptung ist unrichtig..Er hat nach dem Sitzungsprotokoll erklärt, die dort gestohlene und bei ihm geängs” ‘ fundene Wolle habe er von einem Meiens erworben. Er hat SE sich, wie die Urteilsgründe zeigen, duch noch weiter zu

Zeugen geäussert, Die Rüge, der Vorsitzende habe den Antrag abgelehnt, einen Harry Ks als Zeugen zu laden, ist unbegründet. Nach dem Sitzungsprotokoll ist ein sol- | cher Antrag nicht gestellt worden. Mit dem übrigen Vor- . bringen greift der Angeklagte nur in unzulässiger Weise die den "atrichter vorbehaltene Beweiswärdigung an, die keinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche enthält.

3.) Falsche Anschuldigung. - Fr FR. Die Behauptung des Angeklagten, sein Brief an den K Generalstaatsanwalt sei nicht vollständig verlesen worden,

{st durch das Sitzungsprotokoll widerlegt (§ 274 StPO). Der Angeklagte ist in seiner Verteidigung nicht in un-

zulässiger Weise beschränkt worden. Sein eigenes Vorlen ist und seine Vernehmung gestört hat. Das hat ihm der Vorsitzende mit vollem Recht untersagt. Der Ange-

iagte stellte in der Hauptverhandlung keinen Antrag

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auf Vernehmung der Zeugen, durch die er nunmehr einen in der Revisionsinstanz unzulässigen Gegenbeweis gegen die Feststellungen des Landgerichts führen will.

4.) Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Richter . Mantel

mit dem Vermerk, dass Bundes-

richter Dr. Peetz durch Er-

krankung und Bundesrichter ... Jagusch Dr. Geier durch Urlaub verhin-

dert sind, ihre Unterschrift

beizufügen.

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