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BGH Urteil vom 19.12.1967 – 1 StR 537/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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Alız, URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. die Hausfrau Hedwig SC , zer. SCHE:

aus WB, Kreis Tim. geboren sn 1912 in HG zu: Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Bauunternehmer Werner EB aus vW. Kreis

TOD zeboren an EEE 1932 in

@: zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. die Hausfrau Trude EEEB , zer. SCHE, sus DEm-GENE, Xrois EEE geboren an BD 1955 3m eis EEE.

wegen gemeinschaftlichen Mordes.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer Bundesrichter lLoesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer . als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE =: GERD

als Verteidiger der Angeklagten Heavig SCENE,

Rechtsanwalt Dr. WB au: EB

als Verteidiger des Angeklagten Werner EB

Rechtsanvelt EEE =: AEHEEEEEEED

als Verteidiger der Angeklagten

Trude EB

Justiädnge stellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts. bei dem Landgericht Stuttgart vom 30. Juni 1966 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Dem Angeklagten Werner Egggwiräd die Untersuchungshaft seit dem 1. Juli 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt und gegen Hedwig Sg eine lebenslange Zuchthausstrafe, gegen Werner, Epeine

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eine Jugendstrafe von vier Jahren verhängt.

Mit ihren Revisionen rügen die“ Angeklagten ohne Erfolg die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

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wurde in der Bauptverhandlung am 10. Juni 1967 abgetrennt; am 13. Juni 1967 wurden die getrennten Verfahren wieder verbunden. =

a) In diesem Zusammenhang rügt Hedwig Sp erfolsios, die Hauptverhandlung habe in ihrer Abwesenheit stattgefunden (§ 338 Nr. 5 StPO; Art. 6 MRK). Denn infolge der Trennung ihrer Strafsache wer ibre Anwesenheit in der Hauptverhendlung für diese Zeit nicht erforderlich.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Schwurgericht sein pflichtgemäßes Ermessen nicht überschritten (BGHSt 18, 238, 239); denn diese Maßnahmen waren zulässig und zweckmäßig. Die Trennung ist wegen der vorübergehenden Verbandlungsunfähigkeit (sie wurde auf 3 - 4 Tage geschätzt) der Angeklagten Hedwir Sp erfolgt (Sachakten Bl. 1500 f.). Die Verbindung der Verfahren am 13. Juni 1967 von Amts wegen nach wiedererlangter Ver-

handlungsfähigkeit ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Durch diese zeitweise Trennung der Verfahren hat der Tatrichter auch nicht seine Aufklär ungspflicht verletzt, Die in Abwesenheit der Angeklagten Hedwig Sp durchgeführte Beweisaufnahme wurde auf die Lebensführung des zustand zur Tatzeit beschränkt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die Zeugenvernebmung nicht abgeschlossen, soweit Aussagen zur Sache in Frage kamen, welche die Angeklagte Hedwig Sp betrafen. Die Revision gibt auch nicht die Fragen an, die von der Angeklagten oder. ihrem Verteidiger gestellt worden wären.

b) Auch der Angeklagte Werner Egggbeanstandet erfolgdie "Abwesenheit" der Hedwig SW. Da die Beweisaufnahme beschränkt durchgeführt wurde, konnten die dabei gewonnenen Erkenntnisse — entgegen der Behauptung der Revision - keinen Einfluß auf die Einlassung der Angewar auch die Gelegenheit vorhanden, die nochmalige Vernehmung dieser Zeugen zu beantragen. nn

Fehl geht auch seine Rüge, die Prüfung, ob die Mitangeklagte Hedwig iWPricicr verhanalungsfänig sei,

habe unter Verletzung des Prinzips der Mündlichkeit stattgefunden. Maßgebend ist allein, daß diese bei der Verbindung der Strafsachen wieder verhandlungsfähig war, ‚Der Tatrichter durfte sich durch Freibeweis Gewißheit über diesen ‚Zustand verschaffen. u

2. Die Angeklagten Hedwig Siiipund Werner, Fuge beanstanden weiter, daß das Schwurgericht zur Klärung der Todesursache des verstorbenen Friedrich SP kein Obergutachten eingeholt habe. Auch diese Rüge kann nicht durchdringen. Der Tatrichter hat zur Klärung dieser Frage acht Sachverständige gehört. Sie haben teilweise abweichende Meinungen vertreten. Eine weitere Aufklärung durch Vernehmung anderer Sachverständiger brauchte er nicht zu erwarten. Das Schwurgericht war nunmehr verpflichtet, unter Auswertung der Hilfeleistungen dieser Sachveratännn

kommen (BGHSt 8, 113, 118).

3. Dies gilt auch für die Rüge des: Angeklagten Werner Egg daß das Schwurgericht zur Feststellung seines

Reifegrades zur Tatzeit einen vierten Gutachter hätte hören müssen.

4. Zu Unrecht behaupten die Angeklagten Hedwig SCREEN vnü Werner Ep das Gericht habe vor. Vernehmung der Angeklagten zur Sache eine Beweisaufnahme durchgeführt. Der Tatrichter het, nachdem er die Erkrankung des. Zeugen Steuer festgestellt hatte, dessen Vernehmung gemäß § 225 Abs. 1 StPO angeoränet (SA Bl. 1483 £.).

Der Zeuge ist aber erst zwei Tage später, nachdem sich. die Angeklagten zusammenhängend zur Sache geäußert hatten (SA Bl. 1484 £f., 1490 £., 1495 f2,), vernommen worden (SA Bl. 1499).

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SEE unü Werner Eggpist § 258 StPO nicht verletzt. Nach erneutem Eintritt in die Verhandlung wurden die Angeklagten "nochmals befragt, ob sie noch etwas zu erklären hätten. Sie erklärten nichts. Die Verteidiger gaben keine Erklärungen ab" (Sitzungsniederschrift v.

30. Juni 1966, SA Bl. 1584). Demnach war allen Verfabrensbeteiligten, insbesondere auch den Verteidigern die Möglichkeit zur Wiederholung oder Ergänzung ihrer Schlußvorträge gegeben. Eines besonderen Hinweises ‚durch das Gericht bedurfte es hierzu nicht (BGHSt 20, 273, 274). Mithin ist auch bewiesen, daß den Angeklagten erneut "das letzte Wort" erteilt worden ist; denn dies brauchte nicht mit den Worten des Gesetzes zu geschehen (BGH bei Dallinger MDR 1966, 893). Damit scheidet auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus.

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und Werner Egggeltend, das Schwurgericht habe das Urteil ohne hinreichende Beratung verkündet {§ 260 Abs. 1 StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift (SA Bl. 1583) zog sich das Gericht am 27. Juni 1966 zur Beratung zurück. Nach Wiedereintritt in die Verhandlung am 30. Juni 1966 hat das Schwurgsricht erneut beraten. Nach Verkündung eines Beschlusses am gleichen Tag, der lediglich die Nebenklage und die Entschädigung der Sachverständigen betraf, und der Gewährung des "letzten Wortee", das nicht ausgenutzt wurde, ist das Urteil "nach geheimer Verständigung unter den Gerichtsmitgliedern" (SA Bl. 1584) ver“ kündet worden. In diesem Fall war es nicht erforderlich, daß sich das Schwurgericht zur Beratung zurückzog; denn es war lediglich darüber zu beschließen, ob es bei dem Ergebnis der bisherigen Beratung, das durch die Behandlung

der verfahrens- und kostenrechtlichen Nebenpunkte nicht berührt worden war, bleibe ([BGHSt 19, 156, 157).

7. Der Angeklagte Werner Egg beanstandet ferner ver-

geblich, der Tatrichter habe die Fürsorge- und Wahrheitsermittlungspflicht dadurch verletzt, daß er bei der Ver-

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Gegensatz hierzu sei während der " Vernehmung der Mitange- 'klagten Hedwig SEE zu diesem Punkt in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt worden. Da das Gesetz gerade in der Öffentlichkeit eine Gewähr für die unparteiische und gerechte Entscheidung findet, ist die Nichtausschließung der Öffentlichkeit grundsätzlich kein Anfechtungsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO (RGSt 69, 401, 402; RG HRR 1939 Nr. 278; BGH GA 1953, 83, 84). Ausnahmsweise kann darin jedoch eine Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen werden, insbesondere dann, wenn dem Angeklagten bei wahrheitsgemäßer Einlassung schwere Nachteile drohen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1953, 149). Solche Umstände werden aber von der Revision selbst nicht dargetan. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe, obschon

von einem Anwalt verteidigt, die Nichtausschließung der Öffentlichkeit dahin verstanden, bereits verurteilt zu sein, bedarf keiner Erörterung.

8. Die Revision des Angeklagten Werner. Eggyhat auch keinen Erfolg, soweit sie im Zusammenhang mit der Frage des vom Angeklagten angeblich seiner Schwiegermutter gebrachten Kunststoffes geltend macht, das Schwurgericht habe "seine Aufklärungspflicht unter gleichzeitiger Verletzung der Mündlichkeitspflicht verletzt". Entgegen der Behauptung war es zulässig — und sogar erforderlich -,

den Sachverständigen Dr, Haag als Zeugen darüber zu vernehmen, welche Grundstoffe im Jahre 1952 in der Kunststoffverarbeitung der Firma BEP verwendet wurden; denn insoweit handelte es sich um Belastungstatsachen, die

der Sachverständige durch eigene Befragung, insbesondere der Zulieferungsfirma ermittelt hatte (BGHSt 13, 1; 13, 250). Weitere Zeugenvernehmungen drängten sich unterdiesen Umständen dem Schwurgericht nicht auf, zumal bereits der Zeuge I - Obermeister bei der Firma Bw - hierzu vernommen worden war. Der Tatrichter brauchte daher der

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9. Die Angeklagte Trude Mggpbeanstandet vergeblich, daß das Schwurgericht bei der Urteilsfindung medizinische Fachliteratur herangezogen habe, die in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei, denn für das Lehrbuch von Ponsold ist das nicht bewiesen und die im Urteil erwähnten Ausführungen von Müller, Gerichtliche Medizin

1955 S. 703, sind in der Hauptverbandlung ausdrücklich

erörtert worden (SA Bl. 1577).

10. Fehl gehen auch die sonstigen Rügen, insbesondere brauchte das Schwurgericht nicht alle Tatsachen und Beweismittel in den Urteilsgründen abzuhandeln.

IT. Sachrüge

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Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil überprüft; jedoch keine die Angeklagten letztlich benach- _ teiligenden Rechtsfehler feststellen können. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die Annahme

einer Mittäterschaft bei der Angeklagten Trude Egg Ob ihr Tatbeitrag sich als Förderung fremden Tuns oder als Teil der Tätigkeit aller darstellte, war nach den gesamten Umständen zu beurteilen {BGHSt 8, 393; 14, 123). Die Würdigung des Schwurgerichts läßt insoweit keinen

Rechtsfehler erkennen.

Hübner Fischer Ioesdau.

Pikert Pfeiffer