Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 25.04.1961 – 1 StR 39/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2120 09€
1 StR_39/61
Im Namen des Volxkes
In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Vertreter Horst ı (EEE , zuletzt wohnhaft in WEB, geboren ar EEE 915
in CD: wegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.
hat Ger 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Ir. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Ür.Peetz Bundesricäter ür.Seibert Bundesrichter Lr.killms Bundesrichter ür.Hübner
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 10. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Recntsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von hechts vregen
Der einschlägige vorbestrafte Angexlagste ist von der Jugendschutzkammer wegen versuchter Unzucht mit einen Kind in Tateinheit mit Erregung Öffentlichen Argernisses (Fall Gudrun FB): ferner wegen zwei, rechtlich zusammentrefiender Verbrechen der versuchten Unzucht mit einem find (Fall Taras GEW uni Anusch vn zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
seine Revision rüigt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muß aus verfahrensrechtlicnen Gründen Erfolg haben,
I: Nach dem Schluß der Beweisaufnahme (§ 258 Abs. 1 StPO) beantragte der Angeklagte "die Einnahme eines Lokalternins". Sonst stellte er keinen weiteren Antrag.
Das Begehren der Vornahme eines Augenscheins hat die Strafkammer ersichtlich als Hilfsbeweisamtrag angesehen und diesen in den Urteilsgründen (S. 7 UA) danin beschieden: "La auf Grunä der Aussagen der kinder der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, bestand zur kinnahme eines Augenscheins <eine Veranlassung".
Der Antrag des Angeklagten war Jedoch als Hauptantrag anzusehen und zu benandeln, denn einen Sachantrag hat der Angeklagte nicnt gestellt (Sarsteät in JR 1954, 192, 193 und S. 232). Insofern war die Verfahrenslage wesentlich anders als in dem vom Senat entscniedenen Fall 1 StR 25/50 vom 30. Januar 1951 (Lallinger WR 1951,275).
Daß die Beweisaufnahme schon für geschlossen erklärt var, ist ohne Bedeutung (vgl. § 246 Abs. 1 StPO und Sarstedt aa0 S. 193)»
Der Antrag des Angeklagten enthielt zwar keine bestimmten Üatsachen, die durch die Ortsbesichtigung bewiesen werden sollten. Deswegen war es aber kein bloßer Beweisermittlungsamtrag (vgl. auch BGHSt &, 177, 178), dies um so weniger, als der Angexlagte ohne Verteidiger war. Es war vielmehr ein echter Beweisamtrag. Durch seine Erhebung wollte der Angeklagte offenbar, entsprechend seiner Einlassung (S. 5 UA) und der schon zuvor von ihn eingereichten Skizze (5l. 27 d.h.) dartun, die kleine Gudrun FgBn.ebe hinter einem Busch gestanden, an dem er habe urinieren wollen, Daher habe er, als er sie wahrnahm, seinen Geschlechtsteii sofort wieder in die Hose getan. Er habe dann an einem anderen Busch sein Wasser gelassen. Erst als er damit fertig gewesen sei, habe er die hinter diesem Busch stehenden beiden „sungen gesehen.
Liesen Beweisamtrag hätte die Strafkammer in der Hauptverhandlung bescheiden müssen, Dies ist nicht geschehen, was die Revision mit Recht rügt. Auf der Verletzung der §§ 244 Abs. 6, 54 StPO kann das Urteil beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Es läßt sich nicht ausschlie-Ben, daß die Strafkammer, wenn sie den Beweisamtrag verfahrensmäßig richtig behandelt nätte (vgl. auch BGH NJw 1961, 280 Nr. 23),zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. zbensowenig läßt sich ausschließen, daö der Angeklagte, wenn er noch in der Hauptverhandlung auf seinen Antrag :einen — wenn auch ablehneniden - Bescheid erhalten hätte, noch weitere sachdienliche Anträge gestellt, oder Ausführungen zur Sache gemacht haben würde, die von Eirfiluß auf die Entscheidung
hätten sein können, Lieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt. Las Urteil muß daher mit den Feststellungen aufgehoben werden.
II. ler Fall gibt Anlass, noch auf folgendes hinzuweisen: Auch wenn ein Antrag auf Vornanme einer Ortsbesichtigung von Gericht nicht ohne Verletzung der Aufklärungspflicht abgelehnt werden könnte, braucht sie nicht immer notwendig von ganzen erkennenden Gericht vorgenommen zu werden. &s kann vielmenr auch ein Mitglied des Gerichts (z.B. der Berichterstatter) mit der Kinnahre des Augenscheins nach § 225 StPO veauftragt werden (KGSt 20, 149; BGHst 2 5. 1, 3); wobei der § 224 StrO zu beachten ist. Zweckmäßig würden hierbei die beteiligten Kinder zuzuzienen sein, damit die Gewähr dafür besteht, daß auch die richtigen Stellen des veges an der veutscahherrenwiese besichtigt werden. Lie Niederschriit über die Einnanne dieses Augenscheins wäre dann in der Hauptverhandlung zu verlesen (§ 249 StPO). Weiterhin mag die Staatsanwaltschaft veranlaöt werden, Gurch die «riminalpolizei Lichibilder oder Skizzen der Örtlichkeit herstellen zu lassen, die damn in der Hauptverhardlung Gegenstanä der Beweisaufnahne durch Augenschein sein xönnten (§ 245 St?O; BGH 1 StR 791/52 v. 27. 5. 19553, mitget. bei Dallinger in MEL 1953, 723). Seine eigene Skizze (Bl. 27 d.A.} könnte der Angeklagte zur Erläuterung seiner Einlassung verwenden,
Lie Strafikammer hat außerdem Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, daß es sich im zweiten Fail nicht um ein Sädchen, sondern um zwei Jungen genandelt hat, denen
sich der Angeklagte in wollüstiger Absicht genähert haben soll; ferner, daß er anschließend nicht mit seinem Rad fortfuhr, sondern sich in der Nähe auf eine Bank setzte. Liese Umstände würden allerdings einer Schuläfeststellung nicht notwendig entgegenstehen.
Ir.Geier Er.Peetz Seibert
Willms Hübner