Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 06.02.1968 – 5 StR 714/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Horst R Ep zu: Hm. dort geboren am EEEEEEEEED 1929,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Gewaltunzucht u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter 'Siemer . Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EB au: EEE
als Verteidiger,
Justizobersekretär Enz»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.Juni 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. u
Die nach den 19. Juni 1967 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
"- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge führen zur Aufhebung des Urteils.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Die Rüge einer Verletzung nach § 358 Nr.5 StPO ist unbegründet. Der Angeklagte brauchte zu dem "Termin zur kommissarischen Augenscheinseinnahme" am 15.Juni 1967 nicht anwesend zu Sein. Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf BGHSt 3,187 ff. Hiernach ist bei einer Ortsbesichtigung (also der Einnahme eines Augenscheins) die Anwesenheit des Angeklagten, abgesehen von den Ausnahmefällen der §§ 231 Abs.2, 232, 233 und 247 StPO (die allerdings nicht vorliegen) zwingend vorgeschrieben. Das gilt aber nur, wenn das gesamte erkennende Gericht die Ortsbesichtigung vorgenommen hat, die damit zu einem Teil der Hauptverhandlung geworden ist. Hier war die Vornahme des Augenscheins jedoch kein Teil der Hauptverhandlung. Denn sie wurde von zwei beauftragten Richtern vorgenommen.
Das war nicht zu beanstanden. Nach § 225 StPO kann zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ein richterlicher Augenschein eingenommen werden. Das kann vor und. auch während der Hauptverhandlung geschehen (RGSt 20,149; KMR § 225 Anm.lc; Alsberg/Nüse 8.381; Geier in LR. 21.Auflage 8 225 Anm.1 StPO). Auch dam, wenn die Anordnung erst in der Hauptverhandlung ergeht, dient sie "zur Vorbereitung der Hauptverhandlung", nämlich zur Vorbereitung der weiteren Hauptverhandlung, in der als Beweismittel nicht der Augenschein durch den oder die (vgl. BGH IM StPO § 223 Nr.3 = NW 1956,6001® - L -) beauftragten Richter die Beweishandlung vor dem erkennenden Gericht sind, sondern die Verlesung (§ 249 StPO) des nach § § 6 StPO aufzunehmenden Protokolls (BGHSt 2, 1, 3). Als dieses verlesen wurde, war der Angeklagte in der Hauptverhandlung anwesend. Ein Verstoß gegen
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88 230 Abs.1,338 Nr.5 StPO liegt somit nicht vor.
Gegen die Verlesung des Protokolls über die- Augen-
scheinseinnahme bestehen auch nicht deshalb Bedenken, weil entgegen dem Antrage der Verteidigung der Angeklagte an der Ortsbesichtigung nicht teilgenommen hatte. Seine Anwesenheit war nach §§ 225, 224 Abs.2"StPO nicht erforderlich, weil er sich nicht auf freiem Fuß befand und der Augenschein zwar am Vernehmungsort, aber nicht an Gerichtsstelle eingenommen wurde (BGHSt 2,269,271). |
2. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe in zwei Fällen gegen § 244 StPO verstoßen, ' weil sie zwei Beweisamträge nicht beschieden habe.
a) Der von der Verteidigung unter Nr.1 gestellte
Antrag, "Akten der Poiizei Hamburg" hinzuzuziehen, "die
auf Grund der von der Zeugin Sp in September 1965 gegen Unbekannt erstatteten Anzeige wegen unsittlicher Belästigungen entstanden ist", war kein Beweisamtrag, weil keine bestimmte Behauptung in ihm enthalten war. Auch gab er kein bestimmtes Beweismittel an (vgl. BGHSt 6,128,129). Der Antrag kann nur als Beweisermittlungsamtrag angesehen werden. Als solcher brauchte er nicht beschieden zu werden.
b) Dem Antrag Nr.4 hat, wie die Verhandlungsniederschrift ergibt, die Strafkammer stattgegeben. Sie hat den Zeugen T@Bvernommen, der ausweislich der Urteilsgründe (s. UA S.16) der "Stationsvorsteher" wer, der keine Eintragung im Dienstbuch vorgenommen hat und sich an das Geschehen nicht mehr erinnern kann. Wie die Verhandlungsniederschrift ergibt, ist er erst vernommen worden, nachdem der Antrag auf Vernehmung des "Bahnhofsvorstehers" gestellt worden war. Er war "inzwischen" (S.14 der Verhandlungsniederschrift) geladen worden.
II. Die Sachrüge
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler ergeben.
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1. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Revision und zwar-zunächst für den Schuldspruch.
a) Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Auslegung des Begriffs der Gewaltanwendung. Aus den von der Revision selbst angeführten Entscheidungen ergibt sich, daß eine erhebliche Kraftanwendung gegen das Opfer nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fail kann kein Zweifel bestehen, daß der Angeklagte Gewalt angewendet hat. Auch aus der vom Verteidiger zitierten Schrift: "Der Begriff der Gewalt im Strafrecht" von Klaus KEEP (1962) ergibt sich weder aus den angeführten Stellen noch sonst etwas zugunsten des Angeklagten. .
b) Es kann auch keine Rede davon sein, daß es dem Angeklagten nur auf eine überraschende Vornahme unzüchtiger
Handlungen angekommen wäre.
ec) Schließlich bildete die Gewalttätigkeit auch nicht selbst die unzüchtige Handlung. Das bedarf keiner näheren
Ausführung.
. ..d) Was die Revision im übrigen zum Schuldspruch vorgetragen hat, ist ebenfalls offensichtlich unbegründet.
2. Das gilt auch für die Ausführungen zum Strafausspruch, insbesondere gegen die Anwendung des § 20a StGB, die der Beschwerdeführer lediglich als "nicht ausreichend" ‚bezeichnet hat. u
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3. Auch die ausführlichen Darlegungen der Strafkamner zu § 42e St@B enthalten keinen Rechtsirrtun.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Siemer Börker Kersting Herrmann
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