§ 225 StPO — Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

Strafprozeßordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.