§ 219 Beweisanträge des Angeklagten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/219?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/219?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.