Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/220#abs-1 (1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/220#abs-2 (2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/220#abs-3 (3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren ist.

§ 219 § 221