§ 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/220#abs-1 (1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/220#abs-2 (2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/220#abs-3 (3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren ist.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 220 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.05.1976 – 1 StR 168/76Zitiert von 4
- OLG Hamm, 13.11.2014 – 1 Ws 467/14
- AG Bottrop, 09.01.2023 – 28 Ls-12 Js 826/20-24/21 [e]
- BGH, 18.08.1999 – 1 StR 186/99Ablehnung eines Sachverständigen: Keine Begründung der Befangenheit allein durch Vorkommnisse in einem anderen Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OVG NRW, 04.09.2015 – 6 B 837/15Zitiert von 2
- LG Wuppertal, 13.04.2015 – 23 Qs-622 Js 3178/13-43/15
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 15.05.2023 – 7 CE 23.666Zitiert von 8
- LG Potsdam, 05.06.2020 – 24 Qs 28/20
- BGH, 24.03.2014 – 5 StR 2/14Strafverfahren wegen schwerer bzw. gefährlicher Körperverletzung: Notwendige Feststellungen bei psychischer Beihilfe zu einer Körperverletzung; Ablehnung eines Beweisantrages auf Zeugenvernehmung nach Vorladung eines Zeugen durch den Prozessbevollmächtigten eines Angeklagten; Konnexität zwischen Beweisbehauptung und BeweismittelZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 220 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.