Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 21.10.1975 – 1 StR 414/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
oS Y
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 414/75 URTEIL
Am. 35
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Aleksandar M , ohne festen Wohnsitz, geboren am n Sue/ Jugoslawien, zur Zeit in Haf F
den Kellner Ratonmir N , ohne festen Wohnsitz, geboren am 1944 in Po /Sucoslawien, zur Zeit in Haft,
den Maler Bejzat V » _ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1952 in Sk /Jugoslawien,
zur Zeit in Haft, die Bedienung Svetlana A aus St, geboren am EB 1951 in Jugoslawien,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 21. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, .
Oberstaatsanwalt PA in der Verhandlung,
Bundesanwalt 5 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ge als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2; "September 1974 werden verwor-
fen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten Mu. NEE und vo ;e wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räube-
rischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar
1. ME zu fünf Jahren und sechs Monaten,
2. NEE zu Fünr Jahren,
3. VEN zu vier Jahren.
Die Angeklagte A ist wegen Hehlerei zur Geldstrafe von 2.000,-=- DM verurteilt worden, die
durch die erlittene Untersuchungshaft als bezahlt gilt,
Alle vier Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten
NO und VE beanstanden außerdem Verstöße gegen Verfahrensvorschriften.,
I. Die Revision des Angeklagten ME erhent die allgemeine Sachbeschwerde, Sie ist offensichtlich unbegründet, da die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergibt.
II. 1. Der Angeklagte N erhebt ohne Erfolg eine Verfahrensbeschwerde.
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Die Revision beanstandet, daß die Zeugin Kl unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sowie gegen § 8 219, 24h Abs. 3, 6 StPO nicht vernommen worden sei. Sie trägt dazu vor, der Angeklagte habe vor der Hauptverhandlung durch Schriftsatz vom 27. Juni 1974 einen Beweisamtrag gemäß §§ 219 StPO auf Vernehmung der Zeugen MOM, SE und | gestellt; bei diesen Zeugen handelte es sich um den Geschäftsführer (MC) und zwei Bardamen der COEEEEEB-Bar in Stil, in der sich der Angeklagte nach seinen Angaben zur Tatzeit des ihm als Mittäter zur Last gelegten Raubes aufgehalten haben soll,
MC und SCHE sind in der Hauptverhandlung als Zeugen gehört worden; Frau KB wurde nicht ver-
nommen, da die ersten beiden vom Vorsitzenden verfügten Zeugenladungen als unzustellbar zurückgekommen waren und auch eine dritte an die CWß-Bar gerichtete Ladung nicht zum Erscheinen der Zeugin führte.
Die Revision meint, daß der gemäß § 219 StPO vor der Hauptverhandlung gestellte Beweisamtrag in der Hauptverhandlung weitergewirkt habe und, wenn ihm nicht stattgegeben wurde, durch einen förmlichen Beschluß nach § 244 Abs, 3, 6 StPO hätte verbeschieden werden müssen. Daß dies nicht geschehen sei, begründe einen Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen könne,
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Weise ein nach § 219 StPO vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisamtrag in der Hauptverhandlung weiterwirkt.
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Die rechtliche Nachprüfung ergibt nämlich, daß ein solcher Beweisamtrag entgegen dem Vortrag der Revision nicht gestellt worden ist.
Der Beweisamtrag nach § 219 StPO erfordert, daß der Angeklagte "die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung" verlangt; das aber war im Schriftsatz vom 27. Juni 1974 gerade nicht geschehen, sondern der Verteidiger hatte lediglich darum gebeten, die "Zeugen Mi un Miroslav, KB und SEE durch die Kriminalpolizei vernehmen zu lassen" (Bl. 249 d.A.). Da hierin auch im Wege der Auslegung kein Beweisamtrag im Sinne von § 219 StPO erblickt werden kann und da ferner in der Hauptverhandlung kein Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin
Km sestellt wurde, ist 5 244 Abs. 3, 6 StPO nicht verletzt,
5. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht kann die Nichteinvernahme der Zeugin KB nicht beanstandet werden.
Das Landgericht hatte durch dreimalige Ladung vergeblich versucht, die Zeugin zu vernehmen; in der Hauptverhandlung war - wie die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden vom 18. Februar 1975 ergibt - davon die Rede, daß Frau KOM wieder in Jugoslawien sei. Die Vernehmung der Zeugen Mo una Il Hatte keine brauchbaren Angaben dazu ergeben, ob der Angeklagte zu dem entscheidenden Zeitpunkt in der CE - Bar gewesen war (UA S, 32; RevBegr. S. 4); daß sich
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Frau | nach sieben Monaten noch auf Tag und Stunde genau an einen Barbesuch des Angeklagten erinnern könnte, war nach Sachlage wenig wahrscheinlich. Es stellt nach allem keinen Rechtsfehler dar, wenn sich unter diesen Umständen die Strafkammer ohne einen dahin gehenden Antrag der Verteidigung nicht dazu gedrängt sah, weitere Nachforschungen - gegebenenfalls Fahndungsmaßnahmen in Jugoslawien - nach dem Aufenthalt dieser Zeugin anzustellen oder ihre zwangsweise Vorführung nach 8§ 51 StPO zu versuchen,
4, Die Sachrüge zeigt auch hinsichtlich dieses Angeklagten keinen Rechtsfehler auf.
III. 1. Der Angeklagte VE rüst als Verfahrensverstoß, daß ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine Erklärungen vor der Polizei in seiner Muttersprache abzugeben und sich in dieser Sprache vor Gericht zu verteidigen (§ 185 GVG, § 338 Nr. 5 StPO). Er stamme aus dem jugoslawischen Landesteil Mazedonien und sei zudem Angehöriger eines Zigeunerstammes der Romi, der wiederum einen ganz besonderen Dialekt spreche; die im Verfahren zugezogenen Dolmetscher wären aber für die serbokroatische Sprache bestellt gewesen, die der Angeklagte nur ungenügend beherrsche.
2, Der behauptete Verfahrensverstoß ist nicht erwiesen. Die Revision trägt selbst nicht vor, daß sich der Angeklagte oder sein Verteidiger jemals während der dreitägigen Hauptverhandlung an das Ge-
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richt oder an den Dolmetscher mit dem Hinweis gewandt hätten, der sprachlichen Verständigung stünden irgendwelche Schwierigkeiten entgegen; vielmehr ergibt das Verhandlungsprotokoll, daß sich der Angeklagte ausführlich zur Person und zur Sache geäußert hat (Bl. 301, 307/308 d.A.). Die Frage, ob bei der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten sind, verneint das angefochtene Urteil ausdrücklich auf Grund rechtlich unangreifbarer Feststellungen (UA S. 29).
3. Auch die Sachrüge des Angeklagten Oo | deckt keinen Rechtsfehler auf.
IV. Die Revision der Angeklagten AfW creift lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters an und geht von einem anderen als dem festgestellten (UA S, 14, 38) Sachverhalt aus; damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
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Zur Umstellung der Geldstrafe auf Tagessätze besteht kein Anlaß, da die Geldstrafe als durch die Untersuchungshaft bezahlt gilt.
Loesdau Mösl Pikart
Woesner zipfel