Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 28.06.1960 – 5 StR 439/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann (Textil-Großhändler) Günter B gi> aus HE, geboren om EEE 1915 :r sum,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Novenber 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ee
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28.Juni 1960 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 28.Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen eines Vergehens gegen § 95 des Börsengesetzes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt, im übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1. Die Revision rügt die Verletzung des § 338 Nr.4 StPO und des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG. Die Strafkammer habe mit Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen. Dem Fall komme keine besondere Bedeutung zu. j
Es kann unentschieden bleiben, ob dieser Rüge schon § 269 StPO entgegensteht, Sie bleibt jedenfalls aus folgendem Grunde erfolglos: Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 10.Dezember 1959 die Umstände, in denen sie die besondere Bedeutung des Falles erblickt, nicht ausdrücklich bezeichnet. Auch der Eröffnungsbeschluß vom 18.Januar 1960 enthält keine entsprechenden Hinweise. Das ist jedoch entbehrlich, wenn die besondere Bedeutung des Falles offensichtlich ist (BVerfGE 9,223,229). Bei den Ausmaß der Rechtsverletzungen, der Höhe des Schadens und den wirtschaftlichen Auswirkungen der Straftaten, die dem Angeklagten zur Last gelegt wurden, bedurfte eine solche Annahme keiner ausdrücklichen Begründung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Strafkamer die §§ 24 Abs.1 Nr.2, 74 Abs.1 Satz 2 GVG mißbräuchlich gehandhabt hätte. "
Im Falle Heister hat die Stastsanwaltschaft Anklage vor der Strafkammer erhoben, damit diese Sache mit dem bereits bei diesem Gericht anhängigen Verfahren verbunden
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werden konnte. Es ist schon aus Gründen der Verfahrensvereinfachung rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Staatsanwaltschaft in einem solchen Falle die Verbindung durch Anklage bei dem Gericht höherer Ordnung betreibt, statt zunächst vor dem unteren Gericht Anklage nur zu dem Zwecke zu erheben, um die Voraussetzungen des § 4 StPO zu schaffen,
2. Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß das Gericht die ihm nach § 244 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Der Vorhalt des Vorsitzenden, der Angeklagte lüge, ist keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Der Angeklagte wurde dadurch auch nicht gehindert, weitere Beweisamträge zu stellen,
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 1,395 11,213) kann der Angeklagte seine Revision nicht darauf stützen, daß die Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs.2 StPO unterblieben sei. Im übrigen ist ausweislich des Protokolls vom 6.Mai 1960 der Zeuge SW entgegen der Behauptung der Revision darauf hingewiesen worden, "daß er unter Umständen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO habe",
4. Die Revision bemängelt ferner als "Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts durch Nichtbeachtung des § 219 StPO", daß über den vor der Hauptverhandlung schriftlich gestellten Antrag des Angeklagten, Frau KW in der Firma SEE zur Hauptverhandlung als Zeugin zu laden (Schreiben vom 25.April 1960 Nr.7), nicht entschieden worden sei. Die Strafkammer habe am 2.Mai 1960 ausdrücklich beschlossen, daß über diesen Beweisamtrag "bei erneuter Terminierung zur Hauptverhandlung" befunden werden solle. Das sei nicht geschehen.
Die Rüge bleibt erfolglos. Es kann unentschieden bleiben, ob die Rüge ordnungsmäßig erhoben ist und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen § 219 Abs.1 StPO einen
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selbständigen Revisionsgrund abgeben kann. Im vorliegenden Falle ist jedenfalls mit Sicherheit auszuschließen, daß
- das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht. Der Angeklagte hat den Antrag auf Ladung der Frau KW nur für den Fall gestellt, daß "der Liefertermin der Fleider von der Firma sm für die Klärung oder Urteilsfindung von Bedeutung sein sollte". Für diesen Fall hat er durch die Vernehmung dieser Zeugin beweisen wollen, daß sich die Anlieferung durch seine Beanstandungen, denen die Firma SEEEEB nur sehr schwer habe gerecht werden können, um etwa vier Wochen verzögert habe.
Für die Feststellung des Betruges zum Nachteil des Schriftstellers Kr ist es aber ohne jede Bedeutung gewesen, wann die Firma SW die laut Auftragsbestätigung von 27.Januar 1958 bis zum 20.Februar 1958 lieferbaren Kleider an den Angeklagten oder an andere Personen tatsächlich geliefert und aus welchen Gründen sich die Lieferung verzögert hat. Deshalb scheidet auch entgegen der Ansicht der Revision eine Verletzung des § 244 Abs.2 StPO aus. Die Vernehmung der Frau KB nat sich dem Gericht nicht aufdrängen müssen,
II. Der Senat hat auf die Sachrüge das Urteil in vollem Umfange überprüft. Hierbei hat sich kein durchgreifendes rechtliches Bedenken ergeben.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Börker Faller